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Kann eine Vorankündigung nach BaustellV nach Beginn der Arbeiten erstellt werden?

KomNet Dialog 43494

Stand: 13.03.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzorganisation auf Baustellen

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Frage:

Ich werde als SiGeKo in der Ausführungsphase eingesetzt. Eine Vorankündigung wurde bisher nicht erstellt. Kann diese nachträglich noch erstellt werden?

Antwort:

Erfüllt ein Bauvorhaben die Kriterien des § 2 Absatz 2 der Baustellenverordnung (BaustellV), muss spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle die Vorankündigung - an die nach Landesrecht zuständige Arbeitsschutzbehörde - übermittelt werden.

Für das Erstellen und Unterschreiben, sowie die Übermittlung trägt der Bauherr bzw. ein von ihm gemäß § 4 BaustellV „beauftragter Dritter“ die Verantwortung.

Der für die Planung bestellte SiGeKo kann hier den Bauherrn oder "beauftragten Dritten" gegebenenfalls unterstützen.

Das nicht oder nicht rechtzeitige Übersenden einer Vorankündigung an oben genannte Behörde ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 7 BaustellV).

Gemäß RAB 30 Absatz 3.2 ist eine Aufgabe des SiGeKo in der Ausführung des Bauvorhabens, die vorhandene Vorankündigung gegebenenfalls auszuhängen und anzupassen. Wenn in der Planungsphase keine Vorankündigung erstellt wurde, muss der für die Ausführung bestellte SiGeKo den Bauherren zumindest darauf aufmerksam machen, dass dieser der Verpflichtung zur Erstellung und Übersendung noch nachkommen muss. Die Verpflichtung zur Übersendung der Vorankündigung bleibt, auch wenn sie so erst in der Ausführungsphase bei der Behörde eingeht.