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Wie lassen sich die Bezeichnungen "nacheinander tätig" und "gleichzeitig tätig" gem. BaustellV abgrenzen?

KomNet Dialog 43862

Stand: 06.12.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzorganisation auf Baustellen

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Frage:

In der Baustellenverordnung werden die Begriffe "nacheinander tätig" und "gleichzeitig tätig" genannt. Wie lassen sich die beiden Bezeichnungen abgrenzen?

Antwort:

Einzelne Begriffe aus der Baustellenverordung werden in der RAB 10 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) erklärt.

Hier heißt es unter Punkt 12:

"Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt dann vor, wenn absehbar ist, dass Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle Arbeiten verrichten.

Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt nicht vor, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Tätigwerden der Beschäftigten einzelner Arbeitgeber so groß ist, dass nach einer erfolgten Baustellenräumung eine erneute Einrichtung der Baustelle vorgenommen wird.

Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt auch dann nicht vor, wenn neben den Beschäftigten eines Arbeitgebers die Beschäftigten weiterer Arbeitgeber:

- nur kurzzeitig tätig werden, wie zum Beispiel beim An- oder Abtransportieren und Abladen von Stoffen, Bauteilen oder Geräten, bei Prüfungen, Probennahmen und Vermessungsarbeiten,

- ausschließlich kontrollierende und/oder koordinierende Tätigkeiten ausführen."


Unter "gleichzeitig" versteht man in diesem Sinne, dass die Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber zur selben Zeit Tätigkeiten auf der Baustelle verrichten. Die Dauer der "Zusammenarbeit" ist hier nicht ausschlaggebend. Ausnahme siehe oben.

Unter "nacheinander" versteht man in diesem Sinne, dass die Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber zwar nicht zur selben Zeit, aber auf der selben Baustelle Tätigkeiten verrichten. Ausnahmen sind oben beschrieben.