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KomNet-Wissensdatenbank

Gilt die Baustellenverordnung bei der privaten Errichtung eines Einfamilienhauses?

KomNet Dialog 2086

Stand: 13.11.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzorganisation auf Baustellen

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Frage:

Ich plane, mein eigenes Einfamilienhaus zu bauen und habe gehört, dass die Baustellenverordnung für mich nicht gilt. Stimmt das?

Antwort:

Generell gilt die Baustellenverordnung (BaustellV) auch für den Bau von Eigenheimen. Welche Pflichten aus der Baustellenverordnung Sie als Bauherr eines Eigenheims tatsächlich haben, hängt i.d.R. vom Umfang des Bauvorhabens ab. Nur dann, wenn auf der Baustelle keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist die Baustellenverordnung nicht anzuwenden.

In der Regel ist davon auszugehen, dass für ein Einfamilienhaus eine Vorankündigung (§ 2 Abs.2 BauStellV) nicht zu übermitteln ist. Sofern auf der Baustelle jedoch Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ist ein Koordinator (§ 3 BauStellV) erforderlich.
Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird (§ 2 Abs. 3 BauStellV).

Diese Aufgaben kann auch Ihr Architekt übernehmen, sofern er über die erforderliche Qualifikation verfügt.