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Kann die Verantwortung des Bauherren nach § 4 BaustellV auf Dritte und weitere Personen übertragen werden?

KomNet Dialog 5559

Stand: 02.11.2016

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzorganisation auf Baustellen

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Frage:

Es geht um die Übertragung der Bauherrenverantwortung auf Dritte. (§ 4 BaustellV). Angeblich kann diese Verantwortung nur EINMAL vom Bauherren übertragen werden. Das würde z.B. bedeuten, dass Verwaltungen der Länder oder Kommunen auf die einzelnen Behörden oder Ämter (Sport, Straßenbau etc.) übertragen und nicht, wie häufig praktiziert, die Behörde in ihrem Leistungsverzeichnis (LV) den Generalunternehmer (GU) um Übernahme eben dieses Paragraphen bittet und das dann auch noch durch einen unabhängigen Dritten erfüllt haben möchte. Wie oft kann ein Bauherr die Verantwortung an einen Dritten übertragen? DARF der Bauherr diese Verantwortung NUR EINMAL übertragen? Ein Beispiel aus der Praxis: Bauherr Kommunalverwaltung vertreten durch das Sportamt... im LV des Sportamtes steht, der GU soll einen in Bauherrenverantwortung unabhängigen Dritten benennen. Das heißt: DREI!! Übertragungen der Bauherrenverantwortung.

Antwort:

Bauherr ist, wer die Errichtung, Änderung oder den Abbruch einer baulichen Anlage veranlasst und tatsächlich Einfluss auf das Baugeschehen hat. Dies ist in der Regel der Inhaber der Baugenehmigung. Er muss nicht Eigentümer des Baugrundstücks sein.

Als Veranlasser trägt der Bauherr die Gesamtverantwortung für das Bauvorhaben. Er hat eine umfassende Fürsorgepflicht für die Organisation des Bauprozesses und die Verkehrssicherungspflicht. Die Aufgaben und Aktivitäten der verschiedenen Beteiligten sind innerhalb der einzelnen Phasen und des gesamten Bauablaufs zu koordinieren. In seiner Rolle als Initiator trägt der Bauherr die Gesamtverantwortung für die bauliche Anlage und den Vorgang ihrer Errichtung hinsichtlich der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Forderungen des öffentlichen Baurechts, aber auch hinsichtlich der Arbeitsschutzvorschriften. Er ist zur Einleitung und Umsetzung der in der Baustellenverordnung (BaustellV) verankerten Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet.

Beauftragung eines verantwortlichen Dritten

Der Bauherr kann diese Aufgaben selbst wahrnehmen oder einen Dritten beauftragen, der die ihm nach der BaustellV obliegenden Aufgaben erfüllt und Maßnahmen für ihn in eigener Verantwortung trifft (§ 4 BaustellV). Der Bauherr kann seine Bauherrenverantwortung an einen oder mehrere verantwortliche Dritte übertragen, dabei bleibt bei ihm die Verantwortung über die 

-  sorgfältige Auswahl des verantwortlichen Dritten (Eignung) 

-  sorgfältige Übertragung von Aufgaben und Befugnissen 

-  überprüfung der Wahrnehmung der Aufgaben

in jedem Fall.

Als eine Minimalvoraussetzung für die Bestellung des Dritten dürfte aber dessen Geschäftsfähigkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§ 104 ff BGB) unabdingbar sein; ferner die reelle Möglichkeit des Dritten, de facto Einfluss auf das Geschehen zu nehmen.

Das Aufsplitten von Drittverantwortlichkeiten ist möglich auf zwei oder mehr Personen, wobei beim Bauherrn immer die Restverantwortung bleibt.(100% Regelung) .

Lässt sich im Ernstfall nicht klären, auf welchen der möglichen Dritten die jeweilige Verantwortlichkeit delegiert worden ist, so bleibt es im Zweifelsfall bei einer Rest- oder Zweifelsverantwortlichkeit (Stichwort Organistionsverschulden) des Bauherrn, da er es letztendlich in der Hand hat, für die Organisation der Aufgabenübertragung eigenverantwortlich und gewissenhaft zu sorgen. 


Zum Nachweis der Wirksamkeit der Beauftragung sollte diese schriftlich erfolgen. Der beauftragte Dritte nimmt dann die Bauherren-Aufgaben aus der Baustellenverordnung wahr, als sei er selbst der Bauherr. Der verantwortliche Dritte muss aufgrund dieser Übertragung wie der Bauherr selbst handeln und entscheiden können (siehe RAB 10 Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)).

Siehe auch das Handlungskonzept für den Bauherren der Arbeitsschutzverwaltung NRW, zu finden über https://www.mags.nrw/arbeitsschutz-auf-baustellen