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Ist es richtig, dass der Bauherr bzw. der Bauleiter den SiGePlan erstellt und der SiGeKo auf dessen Einhaltung hinwirkt?

KomNet Dialog 18081

Stand: 06.03.2013

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzorganisation auf Baustellen

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Frage:

Ist es nicht so, dass der Bauherr (wie sonst der Unternehmer) bzw. wenn er diese Aufgabe an den Bauleiter (wie sonst die Führungskräfte) überträgt, eben diese Personen den SiGe-Plan (wie sonst die Gefährungsbeurteilung) erstellen und der SiGeKo (wie die SiFa) auf die Einhaltung hinwirkt? Oder ist das im Baurecht eine andere Vorgehnsweise als im "normalen" Arbeitsschutzrecht?

Antwort:

In § 3 der Baustellenverordnung - BauStellV - ist die Koordinierung festgeschrieben. Gemäß § 3 Abs. 1 BauStellV kann der Bauherr oder ein von ihm beauftragter "Dritter" die Aufgaben der Koordination selbst wahrnehmen.

§ 3 Abs. 1a) BauStellV ist zu entnehmen, dass der Bauherr oder sein beauftragter "Dritter" durch die Beauftragung geeigneter weiterer Koordinatoren nicht von ihrer Gesamtverantwortung entbunden werden.

In § 3 Abs. 2 BauStellV sind die Aufgaben des Koordinators während der Planungsphase und in § 3 Abs. 3 BauStellV während der Ausführung des Bauvorhabens aufgeführt.

Je nach Konstellation ergibt sich daraus, dass sowohl der Bauherr als auch der von ihm beauftragte "Dritte" ebenso als Koordinator fungieren können wie weitere beauftragte Koordinatoren. Demzufolge können Sie ebenso den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und beaufsichtigen wie weitere beauftragte Koordinatoren.

Die in Ihrer Frage aufgezeigten Parallelen zwischen Bauherrn und Unternehmer mit entsprechenden Möglichkeiten der Delegation von Aufgaben sind u. E. so nicht übertragbar. Der Bauherr ist kein Arbeitgeber/Unternehmer im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG. Allerdings kann er gemäß § 7 BauStellV wegen eines Verstoßes gegen die BauStellV auf dem Wege der Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafbestimmungen nach dem ArbSchG belangt werden.

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hat gemäß § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes - ASiG - u. a. die Aufgabe, den Arbeitgeber bzw. die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb zu beraten. Seine Tätigkeit bezieht sich u. a. neben sicherheitstechnischer Beurteilung von Arbeitsmitteln, Unfalluntersuchungen etc. vorrangig auf eine Beratungstätigkeit.

Der mit den Aufgaben der Koordination nach § 3 Abs. 2 und 3 BauStellV beauftragte Koordinator hat weitergehende Aufgaben und Befugnisse, die über die im Rahmen der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG erforderliche Beratung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit hinausgehen. Auch er hat grundsätzlich beratende Funktion. Zusätzlich nimmt er neben der Überwachung von Arbeitgeber- und Unternehmerpflichten, der Überprüfung der Anwendung bestimmten Arbeitsverfahren u. a. die vom Gesetzgeber als besonders wichtig erachtete Funktion des "Koordinierens" zwischen den am Bauvorhaben Beteiligten wahr.