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Fällt das Verlegen einer Versorgungsleitung von der Straße ins Haus unter die Baustellenverordnung, so dass ein SiGeKo zu bestellen ist?

KomNet Dialog 25547

Stand: 15.12.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzorganisation auf Baustellen

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Frage:

Vorhaben: Verlegen einer Versorgungsleitung (z.B. Fernwärme) von der Straße ins Haus. Es sind mehrere Unternehmen (Tiefbauunternehmen, Rohrleitungsbauunternehmen, etc.) beteiligt. In diesem Fall ist unklar, ob die BaustellV Anwendung findet. Die BaustellV gilt für das Errichten, Ändern und den Abbruch einer baulichen Anlage. Gemäß der RAB 10 Begriffsbestimmungen fallen auch „Leitungen, die der Versorgung mit Wasser, ... Wärme, ... dienen“ unter dem Begriff „bauliche Anlage“. Ist es richtig, dass auch für dieses Bauvorhaben, kleineren Umfangs (ca. 1-2 Tage), ein SiGeKo zu bestellen ist, da es sich um eine Änderung/Erweiterung einer baulichen Anlage handelt?

Antwort:

Die Baustellenverordnung (BaustellV) findet Anwendung bei der Errichtung, Änderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage. Gemäß Nr. 3 der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen 10 (RAB 10) zählen Versorgungsleitungen, die mit dem Erdboden verbunden sind, zu baulichen Anlagen. Somit ist die BaustellV anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 BaustellV sind für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

Die Erläuterung zur Baustellenvorordnung vom 15.01.1999, welche im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) unter der Federführung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt wurde, lockerte den Begriff des Arbeitgebers beim Tätigwerden eines Generalunternehmers (GU) oder einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Diese ist jedoch bereits am 28.07.2004 zurückgezogen worden und somit nicht mehr gültig.

Das vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BASGB) aufgestellte und vom BMWA im BArbBl. bekannt gemachte Regelwerk konkretisiert die Forderungen der BaustellV und ersetzt die o. g. Erläuterung zur Baustellenverordnung. Zu diesem Regelwerk gehören die RAB 10 und RAB 30-33. Da diese keine Lockerung des Arbeitgeberbegriffs vorsehen, gilt der o. g. § 3 Abs. 1 BaustellV.

Im weiteren Schritt bestimmt die BaustellV unter Berücksichtigung von Nr. 2 RAB 31, ob ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erforderlich ist oder nicht.

Unabhängig davon, sind die Arbeiten der EVU und der beteiligten Unternehmen in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination sowie den SiGe-Plan einzubeziehen, wenn diese bereits aufgrund erfüllter Kriterien auf der Baustelle Anwendung finden.