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Die REACH-Verordnung definiert Verpflichtungen für die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender von chemischen Stoffen und Zubereitungen. Da also die Herstellung/Produktion eines Stoffes gemeint ist, gelten die Pflichten unter REACH für den Betreiber einer Produktionsanlage, aber nicht für den Anlagen-Hersteller oder den Anlagen-Händler. In Anhang VII der REACH-Verordnung sind die Anfo ...
Stand: 05.08.2016
Dialog: 5629
1. Die Herstellung von Zubereitungen (also Mischungen) aus Stoffen, die registriert sind, bedarf keiner weiteren Registrierung. Der Hersteller der Zubereitung ist ein nachgeschalteter Anwender (NA). Er muss überprüfen, ob seine Verwendungen mit den Expositionsszenarien bzw. Verwendungs- und Expositionskategorien, die ihm sein Vorlieferant gegebenenfalls mit dem Sicherheitsdatenblatt liefert, abged ...
Stand: 19.07.2016
Dialog: 4645
Um sich auf REACH gut vorbereiten zu können und seine zukünftigen Pflichten unter REACH zu erkennen, ist für jeden Akteur in der Lieferkette die Weitergabe von Informationen sehr wichtig. Insbesondere Angaben zur Verwendung des Stoffes und zur Menge sind für die Planung und Vorbereitung hilfreich. Eine Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen gibt es aber zur Zeit nicht. Entsprechend den Emp ...
Stand: 19.07.2016
Dialog: 4893
Sie sollten Ihre Lieferanten (Hersteller/Importeure) direkt auf das Thema ansprechen, denn nur von diesen können Sie die gewünschte Zusage erhalten. Wenn es sich um großvolumige Rohstoffe handelt, können Sie weitgehend sicher sein, dass der Hersteller/Importeur seine Verpflichtungen unter REACH kennt und auch erfüllen wird. Für kleinere Stoffmengen kann im Einzelfall nicht vorhergesagt werden, ob ...
Stand: 14.07.2016
Dialog: 4851
Die Registrierung eines Stoffes kann nur durch eine innerhalb der EU ansässige natürliche oder juristische Person erfolgen. Im Falle der von Ihnen beschriebenen Herstellung von Stoffen im außereuropäischen Raum und dem Export aus der Schweiz in die EU ist also Ihr Abnehmer der Importeur im Sinne der REACH-Verordnung, somit registrierungspflichtig. Wollen Sie die Registrierung selbst durchführen – ...
Stand: 08.07.2016
Dialog: 4909
Üblicherweise wird eine Werkstoffmischung aus einem oder mehreren polymeren Kunststoffen mit weiteren Zuschlagsstoffen als Compound bezeichnet. Damit handelt es sich im Sinne von REACH um eine Zubereitung, die in diesem speziellen Fall aus einem oder mehreren polymeren Bestandteilen und weiteren Zusätzen, wie Flammschutzmitteln, Antioxydantien, Glasfasern usw. besteht. REACH verlangt die Registrie ...
Stand: 24.06.2016
Dialog: 4866
Alle Stoffe als solche oder in einer oder mehreren Zubereitungen, die Sie in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Kalenderjahr (Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH-Verordnung 1907/2006) importieren oder herstellen, müssen Sie registrieren lassen. Das bedeutet: Der Hersteller bzw. der Importeur eines Stoffes sowie der Importeur von Zubereitungen (wenn für die Einzelstoffe die Mengens ...
Stand: 22.06.2016
Dialog: 4827
Gemäß Artikel 3 Absatz 9 der REACH-Verordnung ist ein Importeur eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist. Jedes Ihrer Tochterunternehmen ist, sofern es Rechtspersönlichkeit besitzt, juristische Person im Sinne der REACH-Verordnung. Somit ist jede einzelne Ihrer Tochtergesellschaften, die registrierungspflichtige Stoffe, Stoffe in ...
Stand: 29.06.2010
Dialog: 11334
Im Rahmen eines Konsortiums sollen sich Registranten zur Registrierung desselben Stoffes zusammenschließen, unabhängig davon, in welcher Menge und für welche Verwendungen der Stoff produziert/importiert wird. Dabei wird nur ein Teil der erforderlichen Daten vom so genannten federführenden Registranten eingereicht. Angaben zu den beabsichtigten Verwendungen und auf Wunsch auch die Stoffsicherheitsb ...
Stand: 09.06.2010
Dialog: 5092
Hersteller von außerhalb der EU sollten sich zeitnah über die Anforderungen durch REACH informieren. Registrierpflichtig ist stets der Inverkehrbringer in der EU, also der Importeur, der beim Non-EU-Hersteller einkauft (und zwar alle Importeure, deren Importvolumen 1 t/a übersteigt). Auf die Importeure kommen somit neue Pflichten zu. Der Nicht-EU-Hersteller kann jedoch einen only representative (A ...
Stand: 07.06.2010
Dialog: 5098
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) gilt nur innerhalb der Grenzen der Europäischen Union. Diese Verordnung beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sicherstellen müssen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen. Zur Schaffung dieser Verantwortungskette ...
Stand: 07.06.2010
Dialog: 5137
Jeder Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einer oder mehreren Zubereitungen in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt, hat diesen Stoff zu registrieren (Artikel 6 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Somit bezieht sich die Registrierung nicht auf den Stoff, sondern auf den Hersteller / Importeur. Daher gilt nur für denjenigen, der einen Stoff ange ...
Stand: 07.06.2010
Dialog: 5117
Fall 1: Es werden organische Lösemittel (Abfälle) destilliert und das gewonnene Regenerat an den Kunden (Abfallerzeuger) zurückgegeben: Um die Anreize für die Rückgewinnung und die Verwertung von Abfällen zu erhalten, gelten Abfälle nicht als Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Sinne der REACH-Verordnung. Damit entfällt die Registrierungspflicht, wenn der in einem Rückgewinnungsverfahren her ...
Stand: 07.06.2010
Dialog: 5160
Importeure von Substanzen, Zubereitungen und Zwischenprodukten sind registrierungspflichtig. Zu registrieren sind Stoffe als solche oder in Zubereitungen, die in der EU hergestellt oder in sie importiert werden. Zubereitungen sind nicht registrierungsfähig, sondern nur die darin enthaltenen Stoffe. Registrieren können nur in der EU ansässige natürliche oder juristische Personen. Auch wenn die glei ...
Stand: 18.12.2009
Dialog: 5239
Es gilt grundsätzlich: Jedes Unternehmen, das registrierpflichtige Stoffe herstellt oder importiert, muss diese registrieren - unabhängig davon, ob jemand anderes denselben Stoff bereits registriert hat. Falls derselbe Stoff bereits registriert wurde, kann sich das Unternehmen bezüglich bestimmter Informationen (im wesentlichen die intrinsischen Daten) an die Registrierung eines Federführenden mit ...
Stand: 28.09.2009
Dialog: 5282
Stoffe als solche oder in Zubereitungen sind zu registrieren, wenn sie in der EU hergestellt sind oder in die EU importiert werden. Ein Händler, der Stoffe von EU-Herstellern vertreibt, ist somit nicht registrierungspflichtig. Er hat allerdings die Pflicht zur Weitergabe von Informationen. Diese Pflichten sind im Titel IV der REACH-Verordnung "Informationen in der Lieferkette" ausführlich beschrie ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5391
Ja, der Stoff muss nicht nur von Ihnen registriert, sondern auch vorregistriert werden, um die Registrierungsfristen des Art. 23 in Anspruch nehmen zu können. Jeder Hersteller oder Importeur ist für die Registrierung seiner hergestellten oder importierten Stoffe verantwortlich. Hersteller außerhalb der EU können laut Art.8 der REACH Verordnung einen Alleinvertreter bestimmen, der die Verpflichtung ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5438
Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei dem Produkt auch im Sinne von REACH (Artikel 3 Ziffer 15) um ein Zwischenprodukt handelt. Ein Zwischenprodukt ist nach REACH definiert als ein Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden. Sofern das Produkt jedoch verwendet wird, um daraus beispielsweis ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5372
Die Frage ist sehr generell gestellt. Eine umfassende Antwort würde den Rahmen der Beratung, den REACH-Net bieten kann, deutlich überschreiten. Verstehen Sie also bitte diese Antwort nicht als vollständig, sondern als Orientierung. Es gibt zu allen Unterpunkten kleine „wenn und aber“, Ausnahmen etc., die aber zunächst für das Verständnis nicht von Bedeutung sind, sondern eher vom Wesentlichen able ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5340
Der Text der REACH-Verordnung in Artikel 2 Absatz 3 sagt eindeutig aus, dass - Ausnahmen von der REACH-Verordnung nur in besonderen Fällen, - von den Mitgliedstaaten zugelassen werden dürfen, - wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Ein Automatismus für die Ausnahme wehrtechnischer Erzeugnisse von REACH ist damit keinesfalls gemeint, sondern eine Einzelfallentscheidung dur ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5343