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Rechercheergebnisse

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Müssen in in einer Gefärdungsbeurteilung neben den Gefährdungen auch die Auswirkungen, die z.B. eine Schnittverletzung haben kann, aufgelistet werden?

Maßnahmen hat der Arbeitgeber gemäß § 10 ArbSchG jedoch eine wirksame Erste Hilfe zu organisieren. Er hat dafür zu sorgen, dass im Notfall (hier der Schnitt mit einem Messer) Ersthelfer unverzüglich eingreifen können und die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe und der medizinischen Notversorgung eingerichtet sind. Der Arbeitgeber hat ...

Stand: 06.11.2024

Dialog: 44025

Muss bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung die Anonymität der Mitarbeiter gewahrt bleiben oder darf sie öffentlich durchgeführt werden?

- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,5.unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,6.psychische Belastungen bei der Arbeit."Die Gefährdungsbeurteilung wird tätigkeitsbezogen und nicht personenbezogen durchgeführt. Der einzelne Beschäftigte wird in der Gefährdungsbeurteilung nicht aufgeführt, somit wird die Anonymität der Beschäftigten gewahrt.Umfangreiche ...

Stand: 11.02.2025

Dialog: 43035

Zählen psychische Gefährdungen nun bei allen Tätigkeiten zu den "wesentlichen" Gefährdungen?

, die soziale Unterstützung am Arbeitsplatz oder die Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Eine Arbeit ohne psychische Belastung ist genauso wenig denkbar und wünschenswert wie eine Arbeit ohne jede körperliche Belastung. Psychische Belastung ist daher wertneutral zu verstehen. Ähnlich wie bestimmte Arten und Ausprägungen körperlicher Belastung gesundheitsgefährdend sein können, kann auch die psychische ...

Stand: 26.06.2018

Dialog: 42326

Muss der Arbeitgeber für eine Tätigkeit in Workation auch eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Arbeitszeiten, über elektronische oder nichtelektronische Arbeitsmittel verrichtet werden. Mobiles Arbeiten (dazu gehört als eine Sonderform auch das vielfach als „Homeoffice“ bezeichnete zeitweilige Arbeiten in der Wohnung des Beschäftigten ohne Einrichtung eines Telearbeitsplatzes) unterliegt nicht der Arbeitsstättenverordnung und ist bislang weder in einem Gesetz noch in einer Verordnung ausdrücklich ...

Stand: 11.01.2024

Dialog: 43869