Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss der Arbeitgeber für eine Tätigkeit in Workation auch eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

KomNet Dialog 43869

Stand: 11.01.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

Favorit

Frage:

Muss der Arbeitgeber für eine Tätigkeit in Workation auch eine Gefährdungsbeurteilung erstellen? Wenn ja, wie?

Antwort:

In Nummer 9. „Telearbeit - mobile Arbeit - Heimarbeit (§ 2 Absatz 7)" der LASI-​Veröffentlichung „Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung" (LV 40) ist Folgendes nachzulesen:

Frage:

Was versteht man unter dem Begriff „mobile Arbeit“ und „Heimarbeit“ im Hinblick auf die Telearbeit? 


Antwort:

Telearbeit findet an Telearbeitsplätzen statt, die in § 2 Absatz 7 ArbStättV definiert sind. 


Unter mobiler Arbeit wird eine Arbeitsform verstanden, die weder an einen Arbeitsplatz in einer Arbeitsstätte noch an einen Telearbeitsplatz im Wohnbereich des Beschäftigten gebunden ist, sondern bei der die Beschäftigten ihre Arbeit beispielsweise von beliebigen Orten aus (z. B. Bahnhof, Restaurant, Flughafen, Wohnung) ausführen. Dabei kann die Arbeit, unabhängig eines fest eingerichteten Arbeitsplatzes und fester Arbeitszeiten, über elektronische oder nichtelektronische Arbeitsmittel verrichtet werden. 


Mobiles Arbeiten (dazu gehört als eine Sonderform auch das vielfach als „Homeoffice“ bezeichnete zeitweilige Arbeiten in der Wohnung des Beschäftigten ohne Einrichtung eines Telearbeitsplatzes) unterliegt nicht der Arbeitsstättenverordnung und ist bislang weder in einem Gesetz noch in einer Verordnung ausdrücklich geregelt. Gleichwohl hat der Arbeitgeber die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und Arbeitszeitgesetzes zu beachten, soweit er Beschäftigte verpflichtet, beauftragt oder es ihnen ermöglicht, bestimmte Aufgaben „mobil“ zu erledigen. Der Arbeitgeber hat dann technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen wie das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung (z. B. Arbeitsmittel, physische und psychische Belastungen, Arbeitszeit), das Bereitstellen mobiler, ergonomisch gestalteter, sicherer Arbeitsmittel sowie die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, die danach mindestens jährlich zu wiederholen ist.


[...]


Hinweis: Informationen zur mobilen Arbeit können auch den „Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) zur Abgrenzung von mobiler Arbeit und Telearbeitsplätzen gemäß Definition in § 2 Absatz 7 ArbStättV“ entnommen werden. (Veröffentlichung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) vom 10.04.2018; www.baua.de/asta)."


Wie verweisen auf den Sachstand Telearbeit und Mobiles Arbeiten - Voraussetzungen, Merkmale und rechtliche Rahmenbedingungen" der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages.

Der Referentenentwurf vom 14.01.2021 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit-Gesetz – MAG)" wurde veröffentlicht. 


Auf der Seite „Gesunde Pause für zu Hause" ist u. a. Folgendes nachzulesen:

„Gut zu wissen

Arbeit und Urlaub verbinden

  • Workation: Homeoffice-Regelungen ermöglichen es vielen Beschäftigten mit Bürotätigkeiten, ihren Arbeitsplatz zumindest zeitweise an einen Ferienort zu verlegen. Die Kombination von Arbeit und Urlaub nennt sich Workation.
  • Abeitsgestaltung: Auch an Urlaubsorten sollte auf sicheres und gesundes Arbeiten geachtet werden. Ergonomisch gestaltete Arbeitsplätze gibt es etwa in gut ausgestatteten Co-Working-Spaces.
  • Zeitverschiebung: Beschäftigte sollten auch beim Arbeiten an Urlaubsorten auf ihre Pausen- und Ruhezeiten achten. Das wird herausfordernd, wenn sich Ansprechpersonen in einer anderen Zeitzone befinden."


Die Seite weist Links zu den Checklisten für gesunde Arbeit zu Hause des Instituts für Arbeit und Gesundheit der DGUV (IAG) auf.

Der CHECK-UP Homeoffice - Langversion gibt Beschäftigten konkrete Gestaltungsempfehlungen und kann von Arbeitgebenden als Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen genutzt werden.


Die Seite der DGUV „Auch für mobile Arbeitsplätze muss eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden" enthält folgende Informationen:

„[...]

Für die mobile Arbeit gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht. Aber natürlich müssen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes beachtet werden. Das heißt zum Beispiel, auch für mobile Arbeitsplätze muss eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden.

[...]"


Weitere Informationen können Sie der BAuA-Broschüre „Orts- und zeitflexibel arbeiten. Freiräume nutzen, Überlastung vermeiden" und dem Artikel „Arbeiten von zu Hause und überall? Herausforderungen zeit- und ortsflexibler Arbeit aus Sicht des Arbeitsschutzes" der Fachzeitschrift DGUV Forum, Ausgabe 6 | 2021, entnehmen.


Auf die SeiteOrtsflexibles Arbeiten" der BAuA möchten wir hinweisen.