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Inwieweit ist der AG verpflichtet, auch für die anderen Standorte eine Gefährdungsbeurteilung für die psychische Belastung zu erstellen?
KomNet Dialog 44228
Stand: 02.02.2026
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
Frage:
Wir sind kurz davor, eine Betriebsvereinbarung zur Erfassung der psychischen Belastung abzuschließen. Diese Vereinbarung sieht die Bildung einer paritätischen Kommission vor. Anhand von Fragebögen soll die psychische Belastung überprüft werden. Da der Betrieb aus mehr als 80 Betriebsteilen besteht, wird die Kommission vermutlich nicht mehr als 4-6 Standorte pro Jahr überprüfen können. Nun zu meiner Frage: 1. Inwieweit ist der AG verpflichtet, auch für die anderen Standorte eine Gefährdungsbeurteilung für die psychische Belastung zu erstellen? Reicht es auch, in der Gefährdungsbeurteilung die Kommission zu erwähnen und den Hinweis, das diese dafür zuständig ist, die psychischen Gefährdungen zu ermitteln? 2. Inwieweit gibt der BR hier seine Mitbestimmung auf, eben in diesen Bereichen tätig zu werden und gemäß §87 1 Abs. 7 Vorschläge einzureichen? Besteht die Mitbestimmung auch über die Kommission hinaus? Vielen Dank für die Antwort
Antwort:
Das Bilden einer Kommission und die Erfassung der psychischen Belastungen mit Hilfe von Fragebögen ist ein passendes und geeignetes Vorgehen.
Grundsätzlich ist die psychische Gefährdungsbeurteilung tätigkeitsbezogen. Das heißt, dass die gleiche Tätigkeit an unterschiedlichen Standorten zusammengefasst bewertet werden kann, aber nur, wenn keine unterschiedlichen Belastungspotentiale vorliegen. Unterschiedliche Arbeitszeiten, Kundenstrukturen, Konflikt- und Störquellen machen eine Gefährdungsbeurteilung für jeden einzelnen Standort nötig.
Ein zeitlicher Versatz bei der Erfassung/Bearbeitung ist dabei zulässig. Die Erwähnung der Kommission ist passend, muss aber durch einen Ablaufplan für die nächsten Schritte ergänzt werden. Sie ist keine Entschuldigung für nicht durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen.
Der BR gibt sein Mitbestimmungsrecht nicht auf. Der BR bleibt jederzeit berechtigt, Vorschläge nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einzubringen. Das gilt auch für Standorte, die (noch) nicht durch die Kommission geprüft wurden.