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Muss zu jeder einzelnen Gefährdungsbeurteilung die Psychische Belastung geprüft werden?

KomNet Dialog 44249

Stand: 02.04.2026

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Muss zu jeder einzelnen Gefährdungsbeurteilung die Psychische Belastung geprüft werden

Antwort:

Ja, das ist Teil der Gefährdungsbeurteilung.


Nach den Allgemeinen Grundsätzen des § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt:

"Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1.Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

2.Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

3.bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

4.Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;

5.individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;

6.spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;

7.den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;

8.mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist."


In § 5 ArbSchG ist nachzulesen:

"(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

2.physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

3.die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

4.die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

5.unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,

6.psychische Belastungen bei der Arbeit."


Hinweis:

Umfangreiche Informationen zu dieser Thematik finden sich auf der Seite "Miteinander und systematisch für gute Arbeitsgestaltung bei psychischer Belastung" der GDA Psyche.