Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung die Anonymität der Mitarbeiter gewahrt bleiben oder darf sie öffentlich durchgeführt werden?

KomNet Dialog 43035

Stand: 11.02.2025

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

Favorit

Frage:

Muss bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung die Anonymität der Mitarbeiter gewahrt bleiben oder darf sie öffentlich durchgeführt werden?

Antwort:

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt folgendes:

"(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

2.physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

3.die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

4.die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

5.unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,

6.psychische Belastungen bei der Arbeit."

Die Gefährdungsbeurteilung wird tätigkeitsbezogen und nicht personenbezogen durchgeführt. Der einzelne Beschäftigte wird in der Gefährdungsbeurteilung nicht aufgeführt, somit wird die Anonymität der Beschäftigten gewahrt.

Umfangreiche Informationen finden sich z.B. in den „Empfehlungen zur Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung“ der GDA Psyche und bei der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).