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Wenn im Sicherheitsdatenblatt ein Gefahrstoff mit GHS05 und GHS07 gekennzeichnet ist, müssen dann beide Kennzeichnungen in der Betriebsanweisung dargestellt werden?

auch für weitere Gefahreneigenschaften (z. B. toxisch oder sensibilisierend). In diesen Fällen sollte es nicht weggelassen werden. Dies spiegelt sich auch in der Rangfolgeregelung des Artikel 26 Abs. 1 c) der CLP-Verordnung wider:„Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS05“ gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ nicht für Haut- oder Augenreizung.“. ...

Stand: 13.12.2024

Dialog: 44057

Ist beim Umgang mit Lebensmitteln, die einen gefährlichen Stoff enthalten, die Erstellung und Weitergabe eines Sicherheitsdatenblattes zum Arbeitnehmerschutz erforderlich?

müssen auch nicht nach der CLP-VO gekennzeichnet werden.Ansonsten finden sowohl Titel IV der REACH-VO als auch die Anforderungen der CLP-VO entsprechend Anwendung. ...

Stand: 13.11.2023

Dialog: 43848

Gibt es eine legale Möglichkeit, in einem Sicherheitsdatenblatt statt der CAS-Nummer und des spezifischen Stoffnamens für einen Inhaltsstoff einen allgemeinen Namen zu verwenden?

Nein, es gibt in diesem Fall keine Möglichkeit, eine alternative chemische Bezeichnung für den genannten Stoff zu beantragen. Dies geht ausschließlich unter den in Artikel 24 der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-VO) genannten Bedingungen. Aufgrund der Einstufung des beschriebenen Stoffes als reizend, potentiell karzinogen und (sehr) giftig ist eine Ausnahme nicht möglich. ...

Stand: 31.03.2016

Dialog: 19332

Brauchen wir Sicherheitsdatenblätter für Narkosegase?

eine Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen „leichtentzündlich“ oder „explosionsgefährlich“ vorgesehen, wenn diese Arzneimittel die entsprechenden gefährlichen physikalischen Eigenschaften aufweisen. Bei der Herstellung von Arzneimitteln, z.B. in der Rezeptur, müssen jedoch die Ausgangssubstanzen nach Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet werden. Nach dem Arzneimittelgesetz müssen Arzneimittelhersteller ...

Stand: 31.03.2016

Dialog: 15951

Müssen am 1. Juni 2015 die alten (ansonsten korrekten) Sicherheitsdatenblätter aktualisiert und den Kunden zugesandt werden?

Die Antwort zu Ihrer Frage findet sich im Artikel 2 (6) der Verordnung (EU) 453/2010 der Kommission: Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt für Gemische, die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden und die in Übereinstimmung mit Artikel 61 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erneut gekennzeichnet und verpackt ...

Stand: 22.01.2015

Dialog: 22905

Ist unter den beschriebenen Gegebenheiten ein Sicherheitsdatenblatt zulässig, aus dem sich die Stoffidentität nicht herauslesen lässt? Ist die Einstufung ausreichend?

entzündbar mit „Flammable Liquid Category 1“ und als hautätzend mit „Skin Corrosion/Irritation Category 1“ angegeben, wodurch das Kriterium als gefährlich nach CLP-Verordung erfüllt ist. Nach CLP Artikel 3 Absatz 4 „(…) gewährleisten die Lieferanten dieses Stoffes oder Gemisches, dass der Stoff oder das Gemisch vor seinem Inverkehrbringen gemäß den Titeln III und IV gekennzeichnet und verpackt ...

Stand: 10.08.2020

Dialog: 43247