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Ergebnisse 1 bis 8 von 8 Treffern

Muss dieser Name eines Stoffes nach der CLP-Verordnung in die Sprache des Landes übersetzt werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird?

zu 1): Nach Artikel 17 Absatz 2 CLP sind sämtliche für das Kennzeichnungsetikett ausgewählte Produktidentifikatoren in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaates/der Mitgliedsstaaten zu beschriften, in dem/in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmten etwas anderes. Eine vergleichbare ...

Stand: 14.09.2016

Dialog: 27463

Welche Sprache mnüssen die H- und S-Sätze bei der Kennzeichnung von Produkten nach der EG-Verordnung 1272/2008 haben?

Nach Artikel 17 (2) der EG-Verordnung 1272/2008 muss das Kennzeichnungsetikett in der/den Amtssprache(n) des/der Mitgliedsstaaten beschriftet werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. Dies gilt für alle Elemente der Kennzeichnung, also auch für das Signalwort. Soll die Kennzeichnung in mehreren Sprachen erfolgen, müssen dieselben Angaben in sämtlichen verwendeten Sprachen erscheinen, d ...

Stand: 03.05.2016

Dialog: 7890

Fallen auch Erdgasbehälter unter die Kennzeichnugspflicht gemäß CLP-Verordnung?

es sich bei einem Erdgastank um eine Verpackung nach CLP- Verordnung. Anforderungen an die Kennzeichnung gelten für alle in Verkehr gebrachten Stoffe und Gemische, unabhängig von der Verpackung. In Anhang VI Tabelle 3.1 CLP-Verordnung befindet sich die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe. Das in der "Verpackung" Erdgasbehälter enthaltene Erdgas wird wahrscheinlich über Index-Nr. 601 ...

Stand: 03.05.2016

Dialog: 13554

Müssen die R- und S-Sätze oder H- und P-Sätze auf der Verpackung einer gefahrstoffhaltigen Mischung in der Sprache des Empfängerlandes angebracht werden?

Im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) ist bei der Kennzeichnung hinsichtlich der Sprachwahl der Artikel 17 Abs. 2 zu beachten: "Das Kennzeichnungsetikett wird in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden ...

Stand: 03.05.2016

Dialog: 20231

Ist es erlaubt, bei sehr kleinen Gefahrstoffgebinden ein faltbares/aufklappbares Etikett anzubringen?

, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, zu erfüllen, so erfolgt die Anbringung der Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.1."In Anhang I Abschnitt 1.5.1 ist folgendes nachzulesen:"1.5. Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften1.5.1. Ausnahmen von Artikel 31 [(Artikel 29 Absatz 1)]1.5.1.1. Gilt Artikel 29 Absatz 1, so ...

Stand: 14.08.2019

Dialog: 42792

Welche Vorgaben gelten bei der Verwendung/Herstellung/Lieferung von Diisocyanaten?

Verwendung in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination beträgt weniger als 0,1 Gew.-% oder der Lieferant stellt sicher, dass der Abnehmer des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) von den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b Kenntnis hat, und dass auf der Verpackung die folgende Erklärung deutlich von den übrigen Angaben auf dem Etikett unterscheidbar ...

Stand: 24.05.2021

Dialog: 43532

Müssen GHS-Gefahrstoffetiketten für selbst hergestellte und für den Eigengebrauch zu verwendende Lösungen mit dem entsprechenden Signalwort versehen werden?

(GefStoffV). Konkretisiert werden diese in der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".Unter dem Punkt 4.1 Absatz 2 ist hier folgendes nachzulesen:"Innerbetrieblich hergestellte Stoffe und Gemische, die nicht in Verkehr gebracht werden, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen und zu kennzeichnen. Dies gilt auch für beschaffte Stoffe und Gemische, wenn Anhaltspunkte ...

Stand: 07.11.2018

Dialog: 42488

Wie ist eine bisher nicht gekennzeichnete Sprühflasche für Reiniger korrekt zu kennzeichnen?

, Aufgabe der Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender. Wenn die Produkte also nach dem Verdünnen und Umfüllen weiterverkauft oder so an Dritte abgegeben werden, dürfen sie nur In den Verkehr gebracht werden, wenn sie ordnungsgemäß nach CLP-VO eingestuft und gekennzeichnet sind. Der private Endverbraucher hat nach CLP-Verordnung keine entsprechenden Verpflichtungen nach CLP-Verordnung ...

Stand: 23.07.2024

Dialog: 43882