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Darf eine befähigte Person für Leitern und Tritte auch Gerüste prüfen?

Eine befähigte Person im Sinne des § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person, die durch ihre "Berufsausbildung", ihre "Berufserfahrung" und ihre "zeitnahe berufliche Tätigkeit" über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Dabei zielt die Berufserfahrung, neben dem Umgang mit dem Arbeitsmittel, auch vorrangig auf die Teilnahme an Prüfungen ...

Stand: 06.01.2018

Dialog: 15293

Wer darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person unterweisen?

) nachgewiesen. Hinweis:Auf die BGHW-Kompakt M36 "Sicherer Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" möchten wir hinweisen. ...

Stand: 17.02.2021

Dialog: 2598

Kann ich Mitarbeiter, die ausschließlich Büro- und Bildschirmtätigkeit ausüben, dahingehend schulen lassen, dass sie die Befähigung zur Leiterprüfung haben?

die zur Prüfung der Leitern befähigten Personen erfüllen müssen. Als weitere Informationsquelle bietet sich die DGUV 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" an.Fazit:Wenn das begründete Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung (Gründe haben Sie in Ihrer Frage aufgeführt) ist, dass die Mitarbeiter nach einer Schulung die Leitern prüfen dürfen, so ist dies durchaus möglich. ...

Stand: 08.10.2019

Dialog: 42867

Gelten Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Prüfung von Leitern und Tritten als befähigte Personen, wenn diese die Mängelprüfung an Hand von Prüfprotokollen/Checklisten abarbeiten?

der Qualifikation für die Prüfung und hinsichtlich der Durchführung der Prüfung selber ist auch die DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (bisher BGI 694) . Unter Abschnitt 6 "Was ist bei der Prüfung und Instandhaltung zu beachten?" wird angeführt, dass der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen hat, welche die Person erfüllen muss ...

Stand: 13.12.2016

Dialog: 12373

Welche Qualifikation benötigt eine befähigte Person zur Prüfung von Hebebändern und Rundschlingen?

Gemäß § 2 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV ist eine zur Prüfung befähigte Person eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Da Hebebänder und Rundschlingen hinsichtlich ihrer Prüfung nicht den Anhängen 2 und 3 unterfallen, sind in der Verordnung ...

Stand: 10.02.2016

Dialog: 25900

Darf eine befähigte Person zum Prüfen von Leitern und Tritten auch Steigleitern bzw. Steigleitersysteme prüfen?

Regelungen der Unfallversicherungsträger zu Leitern und Tritte sind jetzt der DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" zu entnehmen.Dort heißt es in der Vorbemerkung: Ortsfeste Steigleitern werden nicht behandelt, da sie Teil von baulichen Anlagen und kein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind.   Ebenso wird in der TRBS 2121 Teil ...

Stand: 09.05.2022

Dialog: 16304