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Welche Qualifikation benötigt eine befähigte Person zur Prüfung von Hebebändern und Rundschlingen?
KomNet Dialog 25900
Stand: 10.02.2016
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen
Frage:
Fragen zur Prüfung von Hebebändern und Rundschlingen. Laut Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitsmittel regelmäßig geprüft werden. Dies wird in der DGUV-Information 209-061 bisher BGI 873 (Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern) konkretisiert. Dort heißt es, dass Anschlagmittel aus Chemiefasern mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen/eine befähigte Person geprüft werden müssen. Meine Frage: Muss die befähigte Person noch einen Lehrgang (BG, TÜV usw.) mit oder ohne z.B. Prüfung belegen, um seine Befähigung nachzuweisen? Wenn ich mich an die TRBS 1203 halte, reichen Berufserfahrung, Berufsausbildung und zeitnahe berufliche Tätigkeit. Gerade der Umgang mit Lastaufnahmemitteln und schweren Lasten und deren Gefährdungen und gesetzlichen Vorgaben kann ja eine zusätzliche Ausbildung erforderlich machen.
Antwort:
Gemäß § 2 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV ist eine zur Prüfung befähigte Person eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Da Hebebänder und Rundschlingen hinsichtlich ihrer Prüfung nicht den Anhängen 2 und 3 unterfallen, sind in der Verordnung keine weitergehenden Anforderungen an diese Personen festgelegt, die zu beachten wären.
Die TRBS 1203 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Da hinsichtlich der Anforderungen an die befähigte Person kein Unterschied zwischen BetrSichV2002 und BetrSichV2015 besteht, kann von einer Fortgeltung dieser Regel ausgegangen werden.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 6 Satz 6 BetrSichV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.
Es obliegt somit dem Arbeitgeber, im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welche konkreten Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich der Berufsausbildung, der Berufserfahrung und der zeitnahen beruflichen Tätigkeit die mit der Prüfung der Hebebänder und Rundschlingen zu beauftragenden Personen erfüllen müssen. Eine zusätzliche Ausbildung ist nicht gefordert, da eine Person bereits über eine geeignete Ausbildung und die erforderlichen Erfahrungen verfügt und somit die vom Arbeitgeber festgelegten Voraussetzungen erfüllen kann.