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Darf eine befähigte Person zum Prüfen von Leitern und Tritten auch Steigleitern bzw. Steigleitersysteme prüfen?

KomNet Dialog 16304

Stand: 09.05.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Darf eine befähigte Person zum Prüfen von Leitern und Tritten auch Steigleitern prüfen, oder ist eine weitergehende Qualifikation notwendig?

Antwort:

Regelungen der Unfallversicherungsträger zu Leitern und Tritte sind jetzt der DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" zu entnehmen.

Dort heißt es in der Vorbemerkung: Ortsfeste Steigleitern werden nicht behandelt, da sie Teil von baulichen Anlagen und kein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind.  

Ebenso wird in der TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern" unter Nr. 2.1 ausgeführt: Leitern sind tragbare sowie fahrbare Leitern. Sie bestehen aus dem Leiterkörper und ggf. Anbauteilen und können mit Zubehör ausgestattet sein.


Fest installierte Steigleitern sind demzufolge auch keine Leitern im Sinne der TRBS 2121 Teil 2.


Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert: Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden. Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten. Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden. (Nummer 1.8 des Anhangs zur ArbStättV). Auf die technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 "Verkehrswege" weisen wir hin.


In der DGUV Information 208-032 "Auswahl und Benutzung von Steigleitern" finden sich die Informationen zur Prüfung unter dem Punkt 5.

Es ist zu empfehlen, die dort gegebenen Informationen in die Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV) einzubeziehen.


Bezüglich der Prüfung von Leitern im Sinne der TRBS 2121 Teil 2 weisen wir auf folgendes hin:

Leitern, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) . Die BetrSichV fordert bezüglich Prüfungen von Arbeitsmitteln, dass Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln sind. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. (§ 3 Abs. 3 BetrSichV)


Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. (§ 10 Abs. 2 BetrSichV)


Diese Anforderungen werden in der TRBS 2121 Teil 2 konkretisiert. Danach hat der Arbeitgeber auch bei der Prüfung von Leitern die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die er mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln beauftragt.

Soll eine Person andere Arten von Leitern prüfen als die, für die er bislang qualifiziert und beauftragt war, muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen erneut ermitteln und festlegen. Die Entscheidung muss der Arbeitgeber eigenverantwortlich mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung treffen.

Unserer Einschätzung nach, werden die in der DGUV Information 208-032 genannten Anforderungen an die Sachkundigen von einer befähigten Person für die Prüfung von Leitern und Tritten nicht erfüllt und somit ist eine Prüfung durch diese, ohne eine zusätzliche Qualifikation zur Prüfung von Steigleitern, auch nicht möglich.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.