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Darf eine befähigte Person für Leitern und Tritte auch Gerüste prüfen?

KomNet Dialog 15293

Stand: 06.01.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Darf eine befähigte Person für Leitern und Tritte auch Gerüste prüfen??

Antwort:

Eine befähigte Person im Sinne des § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person, die durch ihre "Berufsausbildung", ihre "Berufserfahrung" und ihre "zeitnahe berufliche Tätigkeit" über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. 

Dabei zielt die Berufserfahrung, neben dem Umgang mit dem Arbeitsmittel, auch vorrangig auf die Teilnahme an Prüfungen von Arbeitsmitteln ab, um so Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen zu sammeln und die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln sowie hinsichtlich der Bewertung von Prüfergebnissen zu erwerben. Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört z.B. die Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr.


Liegen die Voraussetzungen als befähigte Person für Leitern und Tritte vor, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit auch die Voraussetzungen als befähigte Person zur Prüfung von Gerüsten vorliegen.

Diesbezügliche Anforderungen sind der Betriebssicherheitsverordnung und den entsprechenden technischen Regeln für Betriebssicherheit, TRBS 2121 Teil 1 "Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten" Ziffer 4.7.2 "Befähigte Person" und der TRBS 1203 "Befähigte Personen" (siehe www.baua.de/TRBS) zu entnehmen.


Auf die DGUV Information 201-001 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- uns Schutzgerüsten weisen wir hin.