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Kann ich Mitarbeiter, die ausschließlich Büro- und Bildschirmtätigkeit ausüben, dahingehend schulen lassen, dass sie die Befähigung zur Leiterprüfung haben?

KomNet Dialog 42867

Stand: 08.10.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Kann ich Mitarbeiter einer Firma (ca. 100 Niederlassungen unterschiedlichster Größe) die ausschließlich Büro- und Bildschirmtätigkeit ausüben, dahingehend schulen lassen, dass sie die Befähigung zur Leiterprüfung haben? Es handelt sich bei den Leitern um herkömmliche Haushaltsleitern (Stehleiter mit Podest). Diese Leitern werden sehr selten genutzt. Die Nutzung entspricht eher einer haushaltlichen Tätigkeit (Akten aus den oberen Schrankfächern entnehmen).

Antwort:

Leitern sind Arbeitsmittel i.S.d. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Prüfung von Arbeitsmitteln ist im § 14 BetrSichV geregelt. Danach müssen Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Eine zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt (§ 2 Abs.6 BetrSichV). Konkretisiert werden diese Anforderungen in der Technischen Regel für Arbeitsstätten TRBS 1203. Danach hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung der Leitern befähigten Personen erfüllen müssen.


Als weitere Informationsquelle bietet sich die DGUV 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" an.


Fazit:

Wenn das begründete Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung (Gründe haben Sie in Ihrer Frage aufgeführt) ist, dass die Mitarbeiter nach einer Schulung die Leitern prüfen dürfen, so ist dies durchaus möglich.