Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gelten Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Prüfung von Leitern und Tritten als befähigte Personen, wenn diese die Mängelprüfung an Hand von Prüfprotokollen/Checklisten abarbeiten?

KomNet Dialog 12373

Stand: 13.12.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

Favorit

Frage:

Gelten Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Prüfung von Leitern und Tritten als befähigte Personen, wenn diese die Mängelprüfung an Hand von Prüfprotokollen/Checklisten abarbeiten?

Antwort:

Eine befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

In der TRBS 1203 "Befähigte Personen" www.baua.de/trbs sind die Anforderungen an befähigte Personen näher erläutert. Bei der Ermittlung der Qualifikation für die Prüfung und hinsichtlich der Durchführung der Prüfung selber ist auch die DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (bisher BGI 694) . Unter Abschnitt 6 "Was ist bei der Prüfung und Instandhaltung zu beachten?" wird angeführt, dass der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen hat, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist.


Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann demzufolge nicht schon auf Grund ihrer Tätigkeit als befähigte Person angesehen werden, wenngleich nicht ausgeschlossen ist, dass eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bei entsprechender Qualifikation auch befähigte Person für bestimmte Arbeitsmittel ist.

Eine Mängelprüfung anhand von Prüfprotokollen/Checklisten ist für sich genommen allerdings kein Indiz dafür, dass es sich bei der prüfenden Person um eine befähigte Person im Sinne der BetrSichV handelt.