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REACH: Wird der Hersteller bei der betriebsinternen Herstellung von Stoffen oder von Zubereitungen als Hersteller oder als nachgeschalteter Anwender (NA) angesehen?

1. Die Herstellung von Zubereitungen (also Mischungen) aus Stoffen, die registriert sind, bedarf keiner weiteren Registrierung. Der Hersteller der Zubereitung ist ein nachgeschalteter Anwender (NA). Er muss überprüfen, ob seine Verwendungen mit den Expositionsszenarien bzw. Verwendungs- und Expositionskategorien, die ihm sein Vorlieferant gegebenenfalls mit dem Sicherheitsdatenblatt liefert ...

Stand: 19.07.2016

Dialog: 4645

Wie kann ein nachgeschalteter Anwender sicherstellen, dass Hersteller/Importeure rechtzeitig für die Registrierung sorgen?

Sie sollten Ihre Lieferanten (Hersteller/Importeure) direkt auf das Thema ansprechen, denn nur von diesen können Sie die gewünschte Zusage erhalten. Wenn es sich um großvolumige Rohstoffe handelt, können Sie weitgehend sicher sein, dass der Hersteller/Importeur seine Verpflichtungen unter REACH kennt und auch erfüllen wird. Für kleinere Stoffmengen kann im Einzelfall nicht vorhergesagt werden, ob ...

Stand: 14.07.2016

Dialog: 4851

Muss der Anlagenhersteller die in der Anlage produzierten Stoffe registrieren oder der Käufer der Anlage?

Die REACH-Verordnung definiert Verpflichtungen für die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender von chemischen Stoffen und Zubereitungen. Da also die Herstellung/Produktion eines Stoffes gemeint ist, gelten die Pflichten unter REACH für den Betreiber einer Produktionsanlage, aber nicht für den Anlagen-Hersteller oder den Anlagen-Händler. In Anhang VII der REACH-Verordnung ...

Stand: 05.08.2016

Dialog: 5629

Muss ich ein Compound anmelden? Oder kann ich die Rezepturbestandteile vom Lieferanten abfragen? Muss ich eine Zubereitung anmelden?

die Registrierung von Stoffen, nicht von Zubereitungen (in diesem Fall Compounds). Als Hersteller/Importeur einer Zubereitung sind Sie für die Registrierung der (Inhalts-)stoffe der von Ihnen hergestellten/importierten Zubereitungen verantwortlich, wenn der jeweilige Stoff die Mengenschwelle von 1 t/a(Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH-Verordnung 1907/2006) überschreitet. Polymere sind (noch ...

Stand: 24.06.2016

Dialog: 4866

Was ist, wenn man mit einem Produkt erst auf Grund erhöhter Absatzzahlen plötzlich unter die REACH-Verordnung fällt?

Alle Stoffe als solche oder in einer oder mehreren Zubereitungen, die Sie in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Kalenderjahr (Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH-Verordnung 1907/2006) importieren oder herstellen, müssen Sie registrieren lassen. Das bedeutet: Der Hersteller bzw. der Importeur eines Stoffes sowie der Importeur von Zubereitungen (wenn für die Einzelstoffe ...

Stand: 22.06.2016

Dialog: 4827

Kann unsere Schweizer Gesellschaft Produkte, die im außereuropäischen Raum hergestellt wurden, registrieren lassen?

– z.B. aus Service-Gründen oder weil es eine ganze Reihe von Abnehmern im EU-Raum gibt – so brauchen Sie eine eigenständige Organisationseinheit, die innerhalb der EU ansässig ist. Dies kann ggf. auch ein Bevollmächtigter sein. Für die Stoffe, die durch Ihre Produktionsstandorte innerhalb der EU hergestellt werden, gilt die Registrierungspflicht bereits für den Hersteller. Zwar wird bereits ...

Stand: 08.07.2016

Dialog: 4909