Komnet-Wissensdatenbank

Rechercheergebnisse

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Untersuchungsumfang bei der Erstuntersuchung Jugendlicher

Wir gehen hier davon aus, dass mit der Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung die vorgeschriebene Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz -JArbSchG- gemeint ist. Inhalt und die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung sind in § 37 JArbSchG geregelt. Allerdings sind die Vorgaben nur sehr allgemein gehalten. Die Untersuchung selbst erfolgt ...

Stand: 12.02.2025

Dialog: 2222

Ist für die Mitwirkung von Kindern bei Karnevalveranstaltungen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich?

Wenn die Mitwirkung von Kindern bei Karnevalsveranstaltungen ein Ausfluss des Brauchtums ist, bedarf es keiner Bewilligung. In anderen Fällen kann eine Ausnahme von der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen) bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz vorliegen. ...

Stand: 23.01.2024

Dialog: 706

Darf eine 17-jährige Auszubildende bei Personalengpässen in der Produktion an den Maschinen eingesetzt werden?

explizit erwähnt.Schweißarbeiten, die zum Zwecke der Ausbildung (Ausbildungsplan!) ausgeübt werden,  wären unter den im § 22 JArbSchG genannten Voraussetzungen zulässig. Schweißarbeiten zum Abfedern von Personalengpässen dienen nach unserer Bewertung nicht der Ausbildung zur Energieelektronikerin und sind daher für eine Jugendliche Auszubildende entsprechend § 22 JArbSchG nicht zulässig. ...

Stand: 23.05.2019

Dialog: 10996

Können bei unregelmäßigen Arbeiten am PC minderjährige, schulpflichtige Jugendliche in geringem Umfang als freie Mitarbeiter tätig sein?

im Sinne des JArbSchG) ist eingeschränkt und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.Nähere Informationen dazu bietet die Arbeitsschutzverwaltung NRW im Internet unter https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz. ...

Stand: 09.05.2019

Dialog: 6085

Dürfen Jugendliche in Gaststätten mit dem Ausschank von Alkohol beschäftigt werden?

. zum Zweck einer Berufsausbildung nicht verboten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die bestehenden arbeitszeitlichen Beschränkungen und die Ruhepausenregelung der §§ 8, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 JArbSchG beachtet werden. Das bedeutet konkret, Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche 40 Stunden und längstens 8 Stunden täglich sowie nicht vor 06.00 Uhr und nicht nach 22.00 Uhr beschäftigt ...

Stand: 12.02.2025

Dialog: 3538