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Welche Vorschriften existieren zur Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure im Arbeits- und Gesundheitsschutz?

wird der Arbeitgeber verpflichtet, bei besonderen Gefahren die Arbeitnehmer zu informieren. Auf Grund § 14 der Gefahrstoffverordnung – GefStoffV ist der Arbeitgeber in der Pflicht, die Arbeitnehmer in besonderen Fällen zu unterrichten und anzuhören. Beschäftigte: §§ 16 und 17 ArbSchG regelt die besondere Unterstützungspflicht der Beschäftigten. Die Beschäftigten haben z.B. gemeinsam mit dem Betriebsarzt ...

Stand: 21.08.2015

Dialog: 1532

Stellt der Arbeitsschutz einen eigenständig Funktionsbereich dar oder ist er einem anderen Funktionsbereich zuzuordnen?

Arbeitsschutz stellt keinen eigenständigen Funktionsbereich dar, sondern ist als eingebunden in die betrieblichen Strukturen zu betrachten. Die Beteiligten des betrieblichen Arbeitsschutzsystems, der Arbeitgeber, die Beschäftigten, die Sicherheitsfachkraft, der Betriebsarzt, die Sicherheitsbeauftragten und die Betriebsräte decken zwar eigenständige Funktionsbereiche ab, können aber eingebunden ...

Stand: 21.08.2015

Dialog: 2375

Darf ich als Arbeitsschutzmanagement-Auditor das Unternehmen, in dem ich selbst tätig bin, auditieren?

Es gibt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift zur Auditierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS). Dies ist Gegenstand der privatrechtlichen Normung. Gem. Nr. 3.1 DIN EN ISO 19011 (www.beuth.de) ist ein Audit ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess zur Erlangung von Auditnachweisen. In diesem Zusammenhang werden interne Audits, manchmal auch first party Audits genannt, v ...

Stand: 11.02.2016

Dialog: 25913

Ist es zulässig, Personen-Notsignal-Geräte mit deaktivierten Ruhealarm zu betreiben?

festzulegen. Wird in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, daß ein Ruhealarm nicht erforderlich ist, darf das Signalgerät ohne Ruhealarm betrieben werden.    ...

Stand: 24.03.2016

Dialog: 26246

Wer kann die Funktion eines Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS)- Beauftragten übernehmen?

. Das heißt, die Einführung und das Betreiben eines freiwilligen Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) sollte und darf nicht verwechselt werden mit der Umsetzung der gesetzlichen Mindestverpflichtungen zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes!Der Arbeitgeber kann insofern jeden internen Beschäftigten oder externen Dienstleister (Berater, Consultant, Ingenieurbüro etc.) zum Beauftragten ...

Stand: 29.11.2017

Dialog: 26864