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Welche Vorschriften existieren zur Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure im Arbeits- und Gesundheitsschutz?
KomNet Dialog 1532
Stand: 21.08.2015
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzmanagement
Frage:
Welche rechtlichen Vorschriften bzw. Verpflichtungen existieren zur Kooperation/Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure/Instititutionen im Arbeits- und Gesundheitsschutz? In welchen Gesetzes-, Vorschriften-, Verordnungs- etc.-Texten werden die Akteure/Institutionen zur Kooperation und Zusamenarbeit verpflichtet?
Antwort:
Einige wichtige Vorschriften zum Thema Kooperation/Zusammenarbeit der Arbeitsschutzakteure sind:
Arbeitgeber:
§ 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet die Arbeitgeber für den Fall, dass Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind, zur Zusammenarbeit bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen.
Mit § 9 Abs. 2 des ArbSchG wird der Arbeitgeber verpflichtet, bei besonderen Gefahren die Arbeitnehmer zu informieren.
Auf Grund § 14 der Gefahrstoffverordnung – GefStoffV ist der Arbeitgeber in der Pflicht, die Arbeitnehmer in besonderen Fällen zu unterrichten und anzuhören.
Beschäftigte:
§§ 16 und 17 ArbSchG regelt die besondere Unterstützungspflicht der Beschäftigten. Die Beschäftigten haben z.B. gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen.
Betriebsrat/Personalvertretung:
Gemäß § 90 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besteht eine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat und ein Beratungsrecht des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit. Vergleichbare Regelungen sind in den Personalvertretungsgesetzen der Länder zu finden.
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
§ 9 Abs. 1 und 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat.
§ 10 Arbeitssicherheitsgesetz klärt die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte untereinander und mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen.
Arbeitsschutzausschuss:
§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sagt aus, dass der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden hat.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
Behörden:
§ 23 Abs. Arbeitsschutzgesetz regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden untereinander und mit den Sozialversicherungsträgern.