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Wer kann die Funktion eines Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS)- Beauftragten übernehmen?

KomNet Dialog 26864

Stand: 29.11.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzmanagement

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Frage:

Wer kann die Funktion eines Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS)- Beauftragten übernehmen? Ist es sinnvoll, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit dies in Personalunion mit übernimmt?

Antwort:

Vorab sei gesagt, dass der Arbeitgeber, der ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) umgesetzt hat, die gesetzlichen Mindestverpflichtungen zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes über die Norm hinaus erfüllt hat. Daher wird die Einführung eines AMS von den Arbeitsschutzbehörden befürwortet. Sie ist allerdings freiwillig. Auch haben die Betriebe bei der Einführung eines AMS Spielräume. Das heißt, die Einführung und das Betreiben eines freiwilligen Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) sollte und darf nicht verwechselt werden mit der Umsetzung der gesetzlichen Mindestverpflichtungen zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes!


Der Arbeitgeber kann insofern jeden internen Beschäftigten oder externen Dienstleister (Berater, Consultant, Ingenieurbüro etc.) zum Beauftragten für ein freiwilliges Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) bestellen. Zweckmäßig ist es natürlich, wenn der/die ausgewählte Beauftragte die dafür entsprechende Befähigung und Eignung besitzt.

Insofern kann es auch sinnvoll sein, wenn die Fachkraft für Arbeitssicherheit dies in Personalunion mit übernimmt, da hierbei i. d. R. von der entsprechende Befähigung und Eignung ausgegangen werden kann. Jedoch ist in diesem Fall vom Arbeitgeber zu prüfen, ob das vorhandene Zeitkontingent zur Erfüllung der beauftragten SiFa-Aufgaben (ASiG; DGUV Vorschrift 2) dies noch zulässt.


Informationen für die Einführung eines AMS enthält der nationale Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme.

Unter Nr. 2.4.3 dieses Leitfadens wird ausgeführt:

"Die oberste Leitung sollte einen Beauftragten für das AMS bestellen und diesen ihr gegenüber berichtspflichtig machen. Der Beauftragte sollte verantwortlich sein für

(a) die Entwicklung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des AMS;

(b) die regelmäßige Berichterstattung über die AMS-Leistung und die Notwendigkeit von Verbesserungen gegenüber der obersten Leitung;

(c) die Förderung der Beteiligung aller Angehörigen der Organisation."


Eine solche Bestellung erfolgt üblicherweise schriftlich.


Hinweis:

Die Gesetze und Verordnungen finden Sie unter https://www.mags.nrw/service-rechtsvorschriften-und-datenbanken und unter http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16032/. Das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.