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Ist es zulässig, Personen-Notsignal-Geräte mit deaktivierten Ruhealarm zu betreiben?

KomNet Dialog 26246

Stand: 24.03.2016

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzmanagement

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Frage:

Ist es zulässig, Personen-Notsignal-Geräte mit deaktivierten Ruhealarm zu betreiben?

Antwort:

Ihre Frage läßt sich nicht mit "Ja" oder "Nein" beantworten.
Berücksichtigt man den Sinn von Notsignalgeräten, so bedeutet das Ausschalten des Ruhealarms, daß auf eine willensunabhängige Alarmierung verzichtet wird.

Notsignalanlagen haben i.d.R. die folgenden Auslösefunktionen:

  1. Lagesensor
  2. Bewegungssensor
  3. Beschleunigungssensor
  4. Aufschlagsensor
die nach den Vorgaben des Betriebes einzeln konfiguriert werden können.


Es sind zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden:

  1. BG-konforme Nutzung
  2. Unternehmens-konforme Nutzung


Für die BG-konforme Nutzung ist die BGR 139 einschlägig:
 
Dort findet sich in der Nummer 3.3.1.4 "Risikobeurteilung" eine Einteilung in drei Gefährdungsgruppen:
  1. Gefährdungsstufe gering: Bei einer geringen Gefährdung ist eine Überwachung von Einzelarbeitsplätzen grundsätzlich nicht erforderlich.
  2. Gefährdungsstufe erhöht: Bei einer erhöhten Gefährdung ist eine Überwachung des Einzelarbeitsplatzes, z.B. durch Kontrollgänge oder Kontrollanrufe, erforderlich, wenn die Notfallwahrscheinlichkeit (nach Tabelle 3) nicht höher als mäßig einzustufen ist.
  3. Ist die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch einzustufen, wird eine ständige Überwachung erforderlich, wie sie bei kritischen Gefährdungen vorgeschrieben ist. Gefährdungsstufe kritisch: Bei einer kritischen Gefährdung ist eine ständige Überwachung erforderlich z.B. durch:
    1. Eine zweite Person,
    2. Personen-Notsignal-Anlage,
    3. Video-Einrichtung im Dauerbetrieb.

Bei der Einstufung der Gefährdungsstufe "kritisch" ist nach Meinung des KomNet-Kompetenzzentrums Hamburg das Ausschalten des Ruhealarms nicht zulässig.
Bei BG-konformer Nutzung müssen zertifizierte Geräte verwendet werden, die aus Software und Hardware bestehen.


Für die Unternehmens-konforme Nutzung gilt:
Der Unternehmer hat entweder selber oder durch von ihm beauftragte Personen eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durchzuführen. In dieser Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Wird in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, daß ein Ruhealarm nicht erforderlich ist, darf das Signalgerät ohne Ruhealarm betrieben werden.