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Muss der Betriebsinhaber beim Umgang mit Airbags seine Sachkunde nachweisen und ist eine Anzeige notwendig?

und Gurtstraffer) ausüben wird dies jedoch verlangt. Die eingeschränkte Fachkunde wird in einer 6-8 stündigen Schulung vermittelt. Geht der Betriebsinhaber oder einer seiner Beschäftigten mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 um oder treibt mit diesen Verkehr, muss zwangsläufig für den Betrieb eine Erlaubnis (§ 7 SprengG) und für die handelnden Personen ein Befähigungsschein (§ 20 SprengG) gegeben ...

Stand: 05.05.2025

Dialog: 745

Muss eine behördliche Anzeige erfolgen, wenn pyrotechnische Fahrzeugbauteile durch Auslösung in eingebautem Zustand unschädlich gemacht werden?

vor Aufnahme dieser Tätigkeiten eine Anzeige bei der jeweils zuständigen Behörde einzureichen.Mit der Anzeige ist die verantwortliche Person im Betrieb anzugeben. Verantwortliche Personen können entweder der Inhaber des Betriebes oder die von ihm beauftragte fachkundige Person sein, die Aufsichts- und Weisungsbefugnis im Betrieb besitzt. Ebenso ist ein späterer Wechsel der verantwortlichen Person ...

Stand: 09.05.2019

Dialog: 20202

Welche Verpflichtungen ergeben sich für eine Firma aufgrund einer Namensänderung in Bezug auf Erlaubnis und Befähigungsscheine nach SprengG?

Erlaubnis) eine Anzeige nach § 21 SprengG über die verantwortlichen Personen. ...

Stand: 09.05.2019

Dialog: 3368

Wer darf die Unterweisung für Verkäufer und Händler von Pyrotechnik durchführen?

Nach § 24 i.V.m. § 19 Sprengstoffgesetz obliegt dem Betriebsinhaber (Unternehmer) die Pflicht zur Unterweisung der Beschäftigten. Dabei kann der Unternehmer die Pflicht zur Unterweisung an andere verantwortliche Personen (z. B. Betriebsleiter, interne Aufsichtspersonen) delegieren. Die Unterweisungen dürfen jedoch nur von Personen durchgeführt werden, die mit den Unfall- und Gesundheitsgefahren ...

Stand: 24.03.2025

Dialog: 17220

Wie ist der Verkauf/Weiterverkauf von Airbags und Gurtstraffern an Firmen bzw. Privatpersonen geregelt?

in ausgebautem Zustand durch geschultes Personal (§ 4 Abs. 3 der ersten Sprengverordnung - 1 .SprengV).Der Umgang mit solchen Gegenständen durch andere Personen (ungeschultes Personal, Privatleute, Kunden) ist nur dann von den o. a. Vorschriften weitestgehend befreit, wenn die pyrotechnischen Gegenstände P1 in Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind (z. B. fertige Lenkräder, Lenksäulen, Sitze etc ...

Stand: 09.05.2019

Dialog: 5463