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Muss eine behördliche Anzeige erfolgen, wenn pyrotechnische Fahrzeugbauteile durch Auslösung in eingebautem Zustand unschädlich gemacht werden?

Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zählen zu den sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P 1. Sie werden vom Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes - SprengG - erfasst. Diese Bauteile enthalten explosionsgefährliche Stoffe, welche bei unsachgemäßer oder nicht bestimmungsgemäßer Handhabung ein hohes Gefährdungspotential in sich bergen.Als Umgang nach dem Sprengstoffgesetz ...

Stand: 09.05.2019

Dialog: 20202

Muss der Betriebsinhaber beim Umgang mit Airbags seine Sachkunde nachweisen und ist eine Anzeige notwendig?

Beim Umgang mit Airbags und Gurtstraffern der Kategorie P1 muss der Betriebsinhaber selbst nicht zwangsläufig die „Eingeschränkte Fachkunde“ besitzen, es sei denn, er geht persönlich damit um oder betreibt Verkehr mit diesen.Von Beschäftigten die bestimmungsgemäße Tätigkeiten (z. B. Aufbewahren, Ein- und Ausbau, Verbringen) mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 (Airbags ...

Stand: 05.05.2025

Dialog: 745

Braucht eine Spedition, die Frachtaufträge für den Transport von Airbags und Gurtstraffern vermittelt, eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz?

Eine Spedition, die ausschließlich Frachtaufträge für den Transport von Airbag- und Gurtstraffern der Klassen T1 und T2 vermittelt, benötigt keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz.  ...

Stand: 09.05.2019

Dialog: 6218

Ist für Diagnosetätigkeiten bei Airbags eine eingeschränkte Fachkunde erforderlich?

Diagnosetätigkeiten bei Airbags (insbesondere an Gasgeneratoren) sind keine Tätigkeiten, die im § 4 der 1.SprengV aufgelistet sind und dürfen somit auch NICHT durch eingeschränkt Fachkundige durchgeführt werden.Dies bedeutet, dass für die Tätigkeit, die Sie beschreiben, sprengstoffrechtliche Konzessionen nach § 7 (Firma) sowie § 20 (Beschäftigte) vorhanden sein müssen. Begründen lässt ...

Stand: 09.05.2019

Dialog: 42330

Wie ist der Verkauf/Weiterverkauf von Airbags und Gurtstraffern an Firmen bzw. Privatpersonen geregelt?

., § 4 Abs. 3 der 1.SprengV). Also: Fahrzeugteile mit fest eingebauten pyrotechnischen Gegenständen P1 dürfen auch an/von Privatpersonen erworben und/oder abgegeben werden. Die Weitergabe einzelner pyrotechnischer Gegenstände, die nicht fest eingebaut sind (z. B. einzelner Airbag, einzelner Gurtstraffer), ist nicht zulässig. Der Verkauf an andere Firmen ist analog zu behandeln; einzelne ausgebaute ...

Stand: 09.05.2019

Dialog: 5463