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Rechercheergebnisse

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Was ist zu beachten, wenn ein zugelassenes Biozid umbenannt, umetikettiert und unter einem neuen Produktnamen verkauft wird?

Wenn ein zugelassenes Biozidprodukt unter anderem Namen durch einen anderen Zulassungsinhaber auf dem Markt bereitgestellt wird, muss dieser die Zulassung in dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. in der Union gemäß Artikel 17 Absatz 7 Biozidverordnung beantragen.Der Verfahrensablauf wird in der Durchführungsverordnung Nr. 414/2013 festgelegt.Bei einer verwaltungstechnischen Änderung ...

Stand: 08.04.2024

Dialog: 43921

REACH: Wird der Hersteller bei der betriebsinternen Herstellung von Stoffen oder von Zubereitungen als Hersteller oder als nachgeschalteter Anwender (NA) angesehen?

ff.)   2. Wird betriebsintern aus registrierten Stoffen ein anderer Stoff (Definition in Artikel 3 Absatz 1) hergestellt, so ist dieser Stoff zu registrieren. Soweit es sich bei dem hergestellten Stoff um ein Zwischenprodukt handelt, können evtl. die Sonderregelungen der Artikel 17 und 18 mit geringen Registrieranforderungen in Anspruch genommen werden. ...

Stand: 19.07.2016

Dialog: 4645

Muss der Anlagenhersteller die in der Anlage produzierten Stoffe registrieren oder der Käufer der Anlage?

) sowie für standortinterne isolierte Zwischenprodukte (Artikel 17). Nicht-isolierte Zwischenprodukte (im Sinne von Artikel 3 Ziffer 15 Buchstabe a der REACH-Verordnung) sind vom Anwendungsbereich von der REACH-Verordnung ausgenommen (Artikel 2 Buchstabe c). Die Betreiber der von Ihnen gelieferten Anlagen sind entsprechend der von ihnen produzierten Mengen verpflichtet, die in der REACH-Verordnung geforderten Daten ...

Stand: 05.08.2016

Dialog: 5629

Müssen Logistik-Mitarbeiter ebenfalls die Diisocyanat-Schulung, die von der REACH-Verordnung vorgeschrieben ist, durchlaufen?

oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter fallen auch Einzelhändler;32. Lieferant:          Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt; 34. Abnehmer:       Nachgeschalteter Anwender oder Händler, dem ein Stoff oder ein Gemisch geliefert wird;17. Akteure:            (Akteure ...

Stand: 11.07.2023

Dialog: 43800

Greift die REACH-Verordnung, wenn ein Erzeugnis Mietern überlassen wird, von diesen verunreinigt zurück kommt, gereinigt und aufgearbeitet wird und dann erneut im Mehrwegsystem an einen anderen Kunden zurück geht?

Unter REACH-Aspekten stellt der hier skizzierte Umgang mit den Erzeugnissen lediglich einen Gebrauch unter nachgeschalteten Anwendern dar.1. Annahme: die Erzeugnisse als solche enthalten keine Stoffe, die zur Freisetzung bestimmt sind (Art. 7 Abs. 1 REACH-Verordnung), und sie enthalten auch keine „SVHC-Stoffe“ (Art. 7 Abs. 2). Insofern entfallen etwaige Registrierungs- oder Mitteilungspflichten de ...

Stand: 05.04.2018

Dialog: 42202