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Was ist zu beachten, wenn ein zugelassenes Biozid umbenannt, umetikettiert und unter einem neuen Produktnamen verkauft wird?

KomNet Dialog 43921

Stand: 08.04.2024

Kategorie: Sichere Chemikalien > Registrierung > Anforderungen an die Registrierung

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Frage:

Was ist zu beachten, wenn ein zugelassenes Biozid (aufgeführt in Artikel 95-Liste und von einem dort aufgeführten Produzenten bezogen) umbenannt, umetikettiert und unter dem neuen Produktnamen verkauft wird? Gilt derjenige, der das Produkt umbenennt als Hersteller und muss er sich registrieren und das Produkt mit dem neuen Handelsnamen in der Artikel 95-Liste eintragen lassen? Was gilt es eventuell noch zu beachten?

Antwort:

Wenn ein zugelassenes Biozidprodukt unter anderem Namen durch einen anderen Zulassungsinhaber auf dem Markt bereitgestellt wird, muss dieser die Zulassung in dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. in der Union gemäß Artikel 17 Absatz 7 Biozidverordnung beantragen.

Der Verfahrensablauf wird in der Durchführungsverordnung Nr. 414/2013 festgelegt.


Bei einer verwaltungstechnischen Änderung eines Biozidproduktes bei gleichem Hersteller ist der Anhang Titel 1 der Durchführungsverordnung Nr. 354/2013 zu beachten. Verwaltungstechnische Änderungen sind unter anderem Änderung des Namens des Biozidprodukts oder die Übertragung der Zulassung auf einen neuen Inhaber.


Siehe dazu auch den BAuA Helpdesk.