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Rechercheergebnisse

Ergebnisse 1 bis 5 von 5 Treffern

Darf ich als Unternehmer bei Asbestarbeiten die Aufsicht nach TRGS 519 für weitere Beschäftigte einer anderen Firma stellen?

Ausstattung haben und einen eigenen Beschäftigten stellen, der einen Sachkundenachweis besitzt. ...

Stand: 15.10.2024

Dialog: 44017

Greift bei einem Abdichtungsanschluss an Asbestzementplatten eines Geländers das Überdeckungsverbot?

Nein, hier greift nicht das Überdeckungsverbot, sondern das grundsätzliche Verbot des Umgangs mit Asbest. Begründung: Gefahrstoffverordnung, Anhang 2 Nr.1 Abs.1: "Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. ...... Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch ....." (Hierbei handelt es sich um ...

Stand: 07.09.2017

Dialog: 30221

Wer darf bei Asbestarbeiten Tätigkeiten mit emissionsarmen Verfahren nach Nr. 2.9 der TRGS 519 durchführen?

anwendet, muss davon ausgegangen werden, dass er sich im gesetzkonformen Bereich beim Umgang mit Asbest befindet.Wird von dem BT-Verfahren abgewichen (andere technische Geräte, andere Typen etc.), erlischt diese Vermutungswirkung und er muss bei der zuständigen Stelle ein eigenes BT-Verfahren anmelden und die Zulassung beantragen.Hinweis:Das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) gibt auf seiner ...

Stand: 29.01.2016

Dialog: 24433

Ist es nach dem heutigen Stand der Technik erlaubt, einen asbesthaltigen Estrich (z.B. Magnesia Estrich) mit Epoxydharz zu versiegeln?

Nein! Bei den angefragten beabsichtigten Tätigkeiten handelt es sich gem. Gefahrstoffverordnung i. V. m dem Chemikaliengesetz um einen Straftatbestand. Insofern ist es verboten!Ausführliche Begründung:Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sagt im Anhang II Nummer 1 Absatz 1 aus, dass Arbeiten an asbesthaltigen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen ...

Stand: 17.02.2016

Dialog: 25934

Darf eine Privatperson Asbestschiefer abreißen?

."In Anhang II Nummer 1 GefStoffV wird weiterhin erläutert:"(1) Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. Satz 1 gilt nicht für1.Abbrucharbeiten,2.Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme ...

Stand: 26.07.2021

Dialog: 22837