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Ist es nach dem heutigen Stand der Technik erlaubt, einen asbesthaltigen Estrich (z.B. Magnesia Estrich) mit Epoxydharz zu versiegeln?

KomNet Dialog 25934

Stand: 17.02.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Ist es nach dem heutigen Stand der Technik, bzw. der Gesetze und Verordnungen, Regelwerke erlaubt, einen asbesthaltigen Estrich (z.B. Magnesia Estrich) mit Epoxydharz zu versiegeln, mit einer Ausgleichsmasse zu spachteln und darauf wieder einen neuen Bodenbelag zu kleben? Der Estrich ist gestrichen. Er soll nicht geschliffen werden, sondern nur grundgereinigt. Teilweise sind alte Bodenbeläge vorhanden. Diese sind fest verklebt. Dürfen diese mit konventionellen Methoden (Elektrostripper) entfernt werden?

Antwort:

Nein! Bei den angefragten beabsichtigten Tätigkeiten handelt es sich gem. Gefahrstoffverordnung i. V. m dem Chemikaliengesetz um einen Straftatbestand. Insofern ist es verboten!


Ausführliche Begründung:


Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sagt im Anhang II Nummer 1 Absatz 1 aus, dass Arbeiten an asbesthaltigen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen verboten sind.


Dabei werden 3 Ausnahmen zugelassen.


1. Abbrucharbeiten,

2. Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind. Zu den Verfahren, die zum verbotenen Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, zählen insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren,

3. Tätigkeiten mit messtechnischer Begleitung, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen und die notwendigerweise durchgeführt werden müssen, um eine Anerkennung als emissionsarmes Verfahren zu erhalten.

Die Ausnahmen 1+3 entfallen hier, also könnten die Aussagen des 2. Punktes den angefragten Fall abdecken.


Im Anhang I der GefstoffV werden nur Tätigkeiten und die dabei zu beachtenden Maßnahmen beschrieben, führen also nicht weiter.


Die Definition von Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten finden sich in der TRGS 519 Kap. 2 Begriffsbestimmungen:


2.2 Sanierungsarbeiten

Sanierungsarbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen das Beschichten und die räumliche Trennung schwach gebundener Asbestprodukte einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten sowie vorläufige bauliche Maßnahmen im Sinne der Asbestrichtlinien der Länder.

Also handelt es sich nicht um Sanierungsarbeiten.


2.3 Instandhaltungsarbeiten

Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes (Wartung),

zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes (Inspektion) und zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes (Instandsetzung).

Da der alte Bodenbelag zum Teil entfernt wurde und die fest verklebten Reste noch mechanisch maschinell entfernt werden sollen, handelt es sich nicht um Wartungsarbeiten und auch nicht um eine Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.


Am ehesten handelt es sich um eine Wiederherstellung des Bodenbelags.


Dafür ist aber eine Beschichtung mit Epoxidharz vorgesehen. Ob dies zulässig ist dazu gibt das Kapitel 17.2 Auskünfte:


17.2 Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten


(1) Unter Instandhaltungsarbeiten fallen auch das gezielte Ausbauen, Entfernen und Ersetzen lediglich einzelner Asbestzementprodukte sowie geringfügige Arbeiten an Asbestzementprodukten. Instandhaltungsarbeiten sind z. B.

1. der Ausbau einzelner defekter Asbestzementplatten einer Dachdeckung oder Außenwandbekleidung und ihr Ersatz durch asbestfreie Produkte,

2. das Anbringen, Durchführen oder Entfernen von einzelnen Gerüstankern, Befestigungen, Leitungen, Masten oder Dachständern in Verbindung mit Asbestzementprodukten,

3. das zerstörungsfreie Ausbauen, Beseitigen oder Wiederanbringen lediglich einzelner Asbestzementplatten, -rohre oder

-formstücke zur Instandhaltung darunter liegender Bauteile, Einrichtungen, Geräte oder Anlagen,

4. das Abwaschen und die Überholungsbeschichtung von Asbestzementprodukten mit vollflächig intakter Beschichtung an Außenwandflächen.

Anderweitige Beschichtungsarbeiten von Asbestzementprodukten sind somit keine Instandsetzungsarbeiten und fallen unter das Verwendungsverbot des Anhangs II (zu § 16 Absatz 2) Nummer 1 der Gefahrstoffverordnung.


Im § 24 Abs. (2) GefStoffV wird mit Strafe bedroht, wer nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes vorsätzlich oder fahrlässig

...

entgegen § 16 Absatz 2 GefStoffV in Verbindung mit Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Satz 4 Überdeckungs-, Überbauungs-, Aufständerungs-, Reinigungs- oder Beschichtungsarbeiten durchführt.


Zu den Strafvorschriften siehe § 27 ChemG.



Durch die Überdeckungs- und Beschichtungsarbeiten und der mechanischen Bearbeitung des Untergrundes treten nicht kalkulierbare Gefährdungen auf.

Nach Fertigstellung des neuen Bodenbelages ist nicht mehr erkennbar, dass sich unterhalb Asbest befindet.

Insofern wird zumindest fahrlässig eine Schädigung späterer Nutzer in Kauf genommen.