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Wer darf bei Asbestarbeiten Tätigkeiten mit emissionsarmen Verfahren nach Nr. 2.9 der TRGS 519 durchführen?

KomNet Dialog 24433

Stand: 29.01.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Wer darf bei Asbestarbeiten Tätigkeiten mit emissionsarmen Verfahren nach Nr. 2.9 der TRGS 519 durchführen?

Antwort:

Asbest zählt zu den besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen. Daher ist Asbest mit einem grundsätzlichen Expositionsverbot belegt.


Ausgenommen hiervon sind die so genannten ASI-Arbeiten.


Die in der Gefahrstoffverordnung -GefStoffV- genannten Schutzmaßnahmen sind in der TRGS 519 zusammengefasst und konkretisiert worden.


Grundsätzlich geht die TRGS 519 von Spitzenbelastungen beim Umgang mit Asbest aus, beschreibt aber auch die Möglichkeit, von den sehr strengen Regelungen beim Umgang mit Asbest in genau definiertem Rahmen (Erleichterungen der zu treffenden Schutzmaßnahmen) abzuweichen.


Die TRGS sieht zum Beispiel Ausnahmen vor, wenn es sich bei den Arbeiten um Arbeiten mit geringer Exposition handelt (Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz < 10.000 Fasern/m³). Diese Faserkonzentrationen können nur messtechnisch nachgewiesen werden. Bei den BT Verfahren handelt es sich um Verfahren, bei denen dieser messtechnische Nachweis erfolgt ist.


Unter der Voraussetzung, dass die BT Verfahren 1:1 angewendet werden, können sie von jedem eingesetzt werden, der die dafür notwendige Qualifikation nach Gefahrstoffverordnung und das technische Equipment wie in den BT-Verfahren besitzt. Wenn er das Verfahren anwendet, muss davon ausgegangen werden, dass er sich im gesetzkonformen Bereich beim Umgang mit Asbest befindet.


Wird von dem BT-Verfahren abgewichen (andere technische Geräte, andere Typen etc.), erlischt diese Vermutungswirkung und er muss bei der zuständigen Stelle ein eigenes BT-Verfahren anmelden und die Zulassung beantragen.


Hinweis:

Das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) gibt auf seiner Internetseite noch folgende Informationen:


Fast alle Verfahren können von Fachbetrieben angewandt werden, die über die entsprechende Sachkunde für Asbest verfügen. Für die Verfahren BT 17, BT 18 und BT 33 hat der Arbeitskreis beschlossen, einen Qualifikationsnachweis zu fordern, da die Verfahren aufgrund des Einsatzes komplexer Maschinentechnik und der Arbeitsausführung nicht ohne Weiteres von jedem Fachbetrieb ausgeführt werden können.