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Wie ist eine Fremdfirma, die mit ca. 100 Mitarbeitern ständig vor Ort ist um Leistungen zum Betreiben des Standortes zu erbringen, im Rahmen des Fremdfirmenmanagements zu sehen?

KomNet Dialog 24578

Stand: 14.03.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Im Zusammenhang mit der Ausbildung unserer Fremdfirmenkoordinatoren gem. § 6 DGUV V1 bzw. § 13 BetrSichV stellte sich die Frage, wie eine Fremdfirma, die mit ca. 100 Mitarbeitern ständig vor Ort ist um Leistungen zum Betreiben des Standortes zu erbringen (ähnlich Facility Management) im Rahmen des Fremdfirmenmanagements gesehen werden muss. Die Firma führt selbstständig die Wartung, Instandhaltung und Prüfung von Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln auf dem gesamten Gelände durch. Die Firma beteiligt sich aber auch an Ausschreibungen, die außerhalb des Vertrages liegen, wie z. B. Verlegen von Energieversorgungsleitungen z. B. bei Neu- und Umbauten. Nach unserer Auffassung nimmt diese Firma im Hinblick auf die Fremdfirmenkoordination eine Sonderrolle ein, da die Mitarbeiter ständig am Standort sind, die Liegenschaft einschließlich aller Gebäude und Anlagen sowie die Ansprechpartner aufgrund des Betreibervertrages bestens kennen und auch im Arbeitsschutzausschuss vertreten sind. Die Mitarbeiter der Fremdfirma nehmen 1x jährlich an unserer Einweisung für Fremdfirmen teil. Ich bitte um kurze Stellungnahme, ob und in welcher Ausprägung die genannten Regelwerke in diesem besonderen Fall anzuwenden sind?

Antwort:

Wenn auf Ihrem Betriebsgelände eine Fremdfirma tätig wird, ist außer dem von Ihnen genannten § 13 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV auch der § 8 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" zu beachten. Danach sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Verantwortlich für die Unterweisung der Fremdfirmenmitarbeiter ist zunächst deren Arbeitgeber. Aber auch Ihre Firma als Auftraggeber muss sich vergewissern, dass die Fremdfirmenmitarbeiter hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in Ihrem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.


Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung können Sie zu dem Ergebnis kommen, dass die besagte Fremdfirma aus den von Ihnen genannten Gründen eine Sonderrolle einnimmt. Diese Entscheidung muss dann entsprechend § 6 ArbSchG  dokumentiert werden.


Auf die Informationen der DGUV Information 215-830 "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen" weisen wir hin. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in den Dialogen unserer Datenbank mittels des Suchworts "Fremdfirmen".