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Müssen wir kontrollieren, ob von uns beauftragte Firmen geprüfte Betriebsmittel verwenden?

KomNet Dialog 22872

Stand: 12.08.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Müssen wir kontrollieren, ob die Firmen geprüfte Betriebsmittel verwenden (z.B. Bohrmaschine (BGV A3), Leiter (BGI 694),...), wenn ja in welchem Umfang ?

Antwort:

Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG und der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV hat jeder Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen von Prüfungen zu ermitteln (§ 3 Abs. 6 BetrSichV).

Beim Einsatz von Fremdfirmen obliegen die Arbeitsschutzpflichten nicht nur dem Auftragnehmer, sondern auch dem Auftraggeber. Grundlage ist hier neben dem Arbeitsschutzgesetz (§ 8 ArbSchG) die DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A 1) "Grundsätze der Prävention".  

"Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben."  (§ 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz).

Auch  § 5 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 ist relevant. Hier wird folgendes bestimmt: "Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen; dies kann durch Begehungen erfolgen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.“

Es besteht aber keine formelle arbeitsschutzrechtliche Pflicht, dass der Auftraggeber nachhält, dass die den Beschäftigten der Fremdfirma von deren Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel entsprechend den Prüfvorschriften der BetrSichV geprüft sind. Es kann zwar vertraglich vereinbart werden, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Prüfunterlagen in geeigneter Form vorlegt, über die Zweckmäßigkeit kann man aber unterschiedlicher Auffassung sein, da solch eine Prüfpflicht ja bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mit Gesetzescharakter besteht. Auch sind, wie bereits oben erwähnt, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen von Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Sie müssten also auch die Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers überprüfen um festzustellen, ob die Arbeitsmittel tatsächlich hinreichend geprüft sind.

Wie eine Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Fremdfirma gestaltet werden sollte, wird in der DGUV Information 215-830 (bisher: BGI 865) "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen", ausführlich erläutert. Vertragsbestandteil sollten die Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen entsprechend Anhang 1 der DGUV Information 215-830 sein.