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Wer ist auf einem Betriebsgelände für Arbeiten im Ex-Bereich einer Kläranlage, auch durch Fremdfirmen, verantwortlich?

KomNet Dialog 4321

Stand: 21.01.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

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Frage:

Im Rahmen der Erstellung von Explosionsschutzdokumenten und der Gefährdungsbeurteilung in kommunalen Kläranlagen sind für uns zwei Fragestellungen von großem Interesse: Gibt es konkrete Hilfestellungen zu Arbeitsanweisungen/Arbeitsfreigaben bzw. Erlaubnisscheine für die Außer-/Inbetriebnahme und Entleerung von Faulbehältern und Gasbehältern? Die durchzuführenden Arbeiten an diesen Anlagenteilen werden in der Regel an Fremdbetriebe vergeben. Ob diese Betriebe (Fachbetriebe) jedoch alle nach BetrSichV geforderten Bestimmungen einhalten, ist nicht in jedem Fall garantiert, nur weil es sich um einen Fachbetrieb handelt. Wie weit reicht hier die Verantwortung des Betreibers bzw. Auftraggebers für diese Leistungen? Was kann er selbst tun und wie weit reicht die Verantwortung?

Antwort:

Konkrete Hilfen enthält der DWA-Arbeitsbericht `Erstellen von Explosionsschutzdokumenten für abwassertechnische Anlagen` der auf der Internetseite der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall - DWA (www.dwa.de) für Mitglieder der DWA kostenlos erhältlich ist und für Nichtmitglieder gegen einen geringen Kostenbeitrag. Im Anhang sind dort exemplarisch auch eine Arbeitsanweisung für die Entleerung eines Faulbehälters sowie Muster für Erlaubnisscheine enthalten. Die Anpassung an die Gegebenheiten des Einzelfalles sind selbstverständlich erforderlich.


Für die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen gilt grundsätzlich, dass der Betreiber verantwortlich für die Gefährdungen ist, die von seiner Anlage ausgehen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies z.B.: Fremdfirmen sind auf die konkreten explosionsgefährdeten Bereiche hinzuweisen, betriebliche Maßnahmen (z.B. Herstellung der Gasfreiheit, Freischalten elektrische Anlagen...) sind festzulegen und mit der Fremdfirma abzustimmen, bei gemeinsamen Arbeiten von Betrieb und Fremdifrma ist festzulegen, wer die Aufsicht und die Weisungsrechte für den Arbeitsschutz hat (Koordination bzw. Aufsichtsführung). Siehe dazu § 15 Gefahrstoffverordnung und § 13 Betriebssicherheitsverordnung.

Primär in den Verantwortungsbereich der Fremdfirma fallen die gewerkspezifischen Gefährdungen. Ob z.B. der Schweißer die richtige Kleidung und die richtige Filterstufe benutzt, ist nicht primär Aufgabe des Auftraggebers.

Die Verantwortung beginnt wieder mit der Übernahme der Arbeiten in den Normalbetrieb. Ein Auftraggeber muss sich daher immer von der ordnungsgemäßen Ausführung überzeugen. Entweder durch eigene Überprüfung oder, gerade bei Anlagen in explosionsgefährdetene Bereichen, mittels Prüfung nach §§ 15 ff. bzw. Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung.


Weitere Vorgaben enthalten auch die Regelungen im Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften/Unfallkassen): DGUV Vorschrift 22 (bisher: BGV/GUV-V C5), DGUV R 103-003 (bisher: BGR/GUV-R 126), DGUV R 113-001 (bisher: BRG 104). De genannten Vorschriften können von der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) heruntergeladen werden.


Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass § 8 Arbeitsschutzgesetz-ArbSchG die Arbeitgeber zur Koordination der Schutzmaßnahmen verpflichtet. D. h. dass bereits im Vorfeld einer Beauftragung und/oder bei der Bestellung eine entsprechende Abstimmung stattzufinden hat. Dadurch wird der Auftragnehmer der Fremdfirma in die Lage versetzt, seine Beschäftigten entsprechend auszurüsten zu unterweisen.