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Wer ist für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung in Räumlichkeiten verantwortlich, die einem externen Dienstleister zur Verfügung gestellt werden?
KomNet Dialog 25937
Stand: 17.02.2018
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
Frage:
Wir sind ein Dienstleister für andere Unternehmen. Der Auftraggeber stellt zur Sicherstellung der vergebenen Tätigkeiten auch Räumlichkeiten auf seinem Gelände zur Verfügung, wie z.B. Chemikalien-, Gas- und Öllager. Frage: Wer ist für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung der entsprechenden Räumlichkeiten verantwortlich? Der Auftraggeber oder der Auftragnehmer (Fremdfirma)?
Antwort:
Das Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - verpflichtet jeden Arbeitgeber, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 ArbSchG) Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen eigenverantwortlich festzulegen.
Beim Einsatz von Fremdfirmen obliegen Arbeitsschutzpflichten neben dem Auftragnehmer auch dem Auftraggeber. Das ArbSchG verpflichtet daher unter § 8 die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit. Dabei haben die Arbeitgeber sich je nach Art der Tätigkeiten insbesondere gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen (§ 8 Abs. 1 ArbSchG).
Gemäß § 8 Abs. 2 ArbSchG müssen sich die Arbeitgeber vergewissern, dass die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer entsprechende Anweisungen zur Einhaltung von Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren auch erhalten haben. Hierzu zählen auch erforderliche Unterweisungen jeglicher Art und die Gefährdungsbeurteilung.
Gleichzeitig sind Sie zudem verpflichtet, die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu erfüllen. Nach § 5 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird u. a. bestimmt, dass bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen hat. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden und wer den Aufsichtführenden zu stellen hat. Gemäß § 6 "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" ist zudem eine Person zu bestimmen, die die erforderlichen Arbeiten aufeinander abstimmt (koordiniert) und hierzu die erforderliche Weisungsbefugnis erhält.
Erläuternde Regelungen finden sich in der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" in den Kapiteln 2.3 bis 2.7.
Weitere Informationen zur Thematik finden Sie unter dem Suchbegriff "Fremdfirma" in unserer KomNet Datenbank und in der DGUV Information 215-830 (bisher: BGI 865) "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen".