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Was muss alles beachtet werden, damit eine Hubarbeitsbühne von einer Fremdfirma genutzt werden kann?

KomNet Dialog 18845

Stand: 25.01.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Was muss alles beachtet werden, damit eine Hubarbeitsbühne von einer Fremdfirma genutzt werden kann?

Antwort:

Bezüglich Ihrer Frage gibt es zwei Problemstellungen:

  • Gewerblicher "Verleih" von Arbeitsmitteln (hier Hubarbeitsbühne)
  • Nutzung von Arbeitsmitteln durch Fremdfirmen auf eigenem Werksgelände (Werkvertrag)


Verleih:

Ein gewerblicher "Verleiher" von Arbeitsmittel muss den "Entleiher" im Rahmen der Übergabe in die sichere Handhabung des Arbeitsmittels "einweisen" und entsprechende Informationen (z. B. Betriebsanleitung, Bedienungsanleitung) bereitstellen, die dem Entleiher eine sichere "Unterweisung" seiner Beschäftigten bei der Nutzung des Arbeitsmittels ermöglicht.


Mit einem Werkvertrag wird derjenige der das Arbeitsmittel bereitstellt zum "Verleiher". Diesbezüglich ist die Mängelfreiheit nach Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zu beachten.


Eine "Einweisung" unterscheidet sich von der "Unterweisung" dadurch, dass die hierbei zu vermittelnden Informationen nicht auf die Durchführung von Arbeiten als solche gerichtet sind. Die Einweisung ist die Information eines "Betriebsfremden" über die Bedienung und mögliche Gefahren/Gefährdungen eines für ihn neuen, z. B. unbekannten Arbeitsmittels (wo sind welche Gefahren zu beachten, welche Gefährdungen bestehen). Anders ausgedrückt erhält er "Grundinformationen" über das ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel. Die Einweisung erfolgt einmalig durch den Verleiher. Damit kommt dieser seiner obligatorischen "Verkehrssicherungspflicht" nach.


Von der Einweisung bleibt die sich aus der "Fürsorgepflicht" des Entleihers ergebende Pflicht zur Unterweisung seiner eigenen Beschäftigten für den sicheren Betrieb/Umgang und Bedienung des Arbeitsmittels unberührt.


Unterweisung ist die gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und § 4 DGUV Vorschrift 1 geforderte Pflicht, Beschäftigte über die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren/Gefährdungen und Maßnahmen zu ihrer Abwendung bzw. Minderung unmissverständlich zu informieren bzw. zu belehren. In die Unterweisung sind die Erkenntnisse und Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Unterweisungen sind regelmäßig zu wiederholen und im Rahmen einer "hinreichenden" Dokumentation schriftlich festzuhalten. Mit der Durchführung der Unterweisung kommt der Arbeitgeber seiner Führungsverantwortung nach. Die Unterweisung kann der Arbeitgeber selbst oder eine von ihm schriftlich beauftragte Person vornehmen.


Weitere Informationen finden Sie in der KomNet - Datenbank unter den Stichworten "Einweisung" oder "Unterweisung".


Hinweis:

Ggf. sollte die Schadensregulierung berücksichtigt werden, da es bei der Haftpflichtversicherung (z.B. des Entleihers) in der Regel einen Haftungsausschluss bei geliehenen Geräten gibt.

Sollte das Arbeitsmittel vom Entleiher selbst geliehen sind, sind die Vertragsbedingungen zu überprüfen, da in der Regel Ausschlussregelungen gibt.


 

Nutzung durch Fremdfirmen auf eigenem Werksgelände (Werkvertrag):

Für die beteiligten Arbeitgeber ergeben sich verschiedene Pflichten aus dem ArbSchG. Neben § 5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" ist hier insbesondere § 8 "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" zu beachten.


Die Arbeitgeber (Auftraggeber/Besitzer/Verleiher und Auftragnehmer/Fremdfirma/Entleiher) müssen sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten unterrichten und Maßnahmen zu Verhütung dieser Gefahren abstimmen.


Der Auftraggeber (Besitzer/Verleiher) muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten des Auftragnehmers (Fremdfirma/Entleiher), die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Dies kann sich auch auf die erforderliche Ersteinweisung zur Benutzung des Arbeitsmittels beziehen. Sind zusätzliche Unterweisungen zur sicheren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich, so müssen sie die Informationen bereitstellen und sich vergewissern, dass der Auftragnehmer (Fremdfirma/Entleiher), sowie die Beschäftigten des Auftragnehmers, ihren Sicherheitsvorgaben nachkommen. Ein ständiges gegenseitiges Vergewissern ist ein Grundgebot im Arbeitsschutzrecht.


Die Auswahlverantwortung der Beschäftigten (geeignete und qualifizierte Mitarbeiter) verbleibt bei der Vertragsform "Werkvertrag" beim Auftragnehmer.


Es empfiehlt sich, die Rahmenbedingungen für die Nutzung von betrieblichen Einrichtungen in einer Betriebsanweisung zu regeln. Betriebsfremde Personen sollten die Kenntnisnahme und Beachtung dieser Betriebsanweisung schriftlich bestätigen.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.