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Wie müssen LKW Fahrer und LKW Fahrerinnen, die auf unser Betriebsgelände fahren, bezgl. der betrieblichen Sicherheitsbestimmungen unterwiesen werden?

KomNet Dialog 17545

Stand: 22.11.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Reicht es, betriebsfremde LKW Fahrer und LKW Fahrerinnen über einen Aushang in Deutsch und Englisch auf die Sicherheitsbestimmungen auf unserem Betriebsgelände aufmerksam zu machen, oder ist eine Einweisung durch einen Fremdfirmenkoordinator nötig? Als was gelten LKW Fahrer und LKW Fahrerinnen, die lediglich Ware abholen oder bringen: als Besucher oder als Fremdfirmenmitarbeiter?

Antwort:

Ein Aushang in deutscher oder englischer Sprache reicht nicht aus. Die Beschäftigten, in diesem Fall der LKW-Fahrer oder die LKW Fahrerin, sind von ihrem Arbeitgeber über die Gefahren und Gefährdungsmöglichkeiten im Betrieb des Auftraggebers zu unterrichten.


Allgemein haben der Auftraggeber und der Auftragnehmer eine Reihe von Pflichten:

  • Die Fürsorgepflicht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, die Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Sie entsteht kraft Gesetz mit dem rechtswirksamen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses und wird hergeleitet aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 618 BGB), analog dem Handelsgesetzbuch (§ 62 HGB) und dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).
  • Die Verkehrssicherungspflicht besteht auch gegenüber Dritten. Sie ist im Gesetz selbst nicht genannt; sie wird jedoch aus Urteilen der Rechtsprechung zu § 823 ff. BGB (Regelung des Anspruchs auf Schadensersatzanforderungen bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter) hergeleitet.
  • Die Zusammenarbeitspflicht mehrerer Arbeitgeber gemäß § 8 des ArbSchG.

Der Arbeitgeber (Auftraggeber - Betriebsstätte) muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Das Vergewissern kann z. B. durch Audits, Arbeitsplatzbegehungen, Einsichtnahme in die Gefährdungsbeurteilungen etc. erfolgen.


Weiterhin gibt es Regelungen in den DGUV Informationen - DGUV Information 215-830 "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen" und DGUV Information 211-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren". Empfehlenswert in der Praxis ist die Bestellung eines Koordinators, der im Betrieb Unterweisungen durchführen und die Erledigung des Arbeitsauftrages kontrollieren kann (siehe auch DGUV Vorschrift 1 §§ 5, 6 und zugehörige DGUV Regel 100-001). Nach § 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 wird bestimmt, dass "bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen hat. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat."


Empfehlenswert ist weiterhin, im Werks- oder Dienstvertrag arbeitsschutzrechtliche Regelungen zu vereinbaren (Persönliche Schutzausrüstung, Benutzung von Arbeitsmitteln, Weisungsbefugnis gegenüber Fremdfirmen, Beachtung von Betriebs- und Arbeitsanweisungen etc.).


Für die Beschäftigten, ist es unerheblich, ob sie als Fremdfirmenmitarbeiter/ Fremdfirmenmitarbeiterin oder als Besucher/ Besucherin eingestuft werden. Gemäß den o. g. Pflichten ist in beiden Fällen sicherzustellen, dass die Maßnahmen getroffen wurden, die für einen sicheren Aufenthalt bzw. eine sichere Tätigkeit erforderlich sind.