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Gibt es Bedenken, wenn Hochdruckreiniger mit gechlortem Wasser benutzt werden?

KomNet Dialog 23507

Stand: 02.04.2015

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch bestimmte Gefahrstoffe

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Frage:

Ich arbeite bei einer Firma für mobile Baustellentoiletten. Demnächst soll gechlortes Wasser zur Reinigung eingesetzt werden. Gibt es Bedenken, wenn Hochdruckreiniger mit gechlortem Wasser benutzt werden? Der Sprühnebel wird zwangsläufig eingeatmet. Meine Bedenken sind deswegen sehr groß.

Antwort:

Die konkreten zu treffenden Schutzmaßnahmen bei der Reinigung von Sanitäranlagen können nur vor Ort mit Hilfe der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Nach § 2 Begriffsbestimmungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) handelt es sich bei der beschriebenen Tätigkeit um eine so genannte nicht gezielte Tätigkeit im Sinne der BioStoffV. Nach BioStoffV § 6 Absatz 2 sind die Schutzmaßnahmen "insbesondere zu ermitteln auf der Grundlage von
1. Bekanntmachungen nach § 19 Absatz 4,
2. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten oder
3. sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen.
"

Deshalb sollten neben den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) weitere zur Verfügung stehende branchenspezifische Hilfestellungen wie u. a. die DGUV Information 208-027 (bisher: BGI 5068) "Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung bei der Bereitstellung und Reinigung mobiler Miettoiletten (Sonderdruck)" zur Festelegung der Schutzmaßnahmen genutzt werden. Erwartungsgemäß kann diesen Ausführungen u. a. entnommen werden, dass bei der Reinigung von Sanitäranlagen als eine der Hauptgefährdungen eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe besteht. Im Abschnitt "Informationsermittlung" wird diesbezüglich zum Vorgehen folgendes ausgeführt:

"(...) Weitere Angaben sind Informationen über die Art, Höhe, Dauer und Häufigkeit der Exposition, über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren sowie Erkenntnisse aus vergleichbaren Tätigkeiten, z. B. aus dem Abwasserbereich. Auf Grundlage dieser Informationen kann dann die mögliche Gefährdung beurteilt werden."

Auf dieser Basis müssen die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Dabei sind § 8 Grundpflichten und § 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen der BioStoffV zu beachten (Maßnahmenrangfolge, ...). Weitere detaillierte Unterstützung liefert das Kapitel Schutzmaßnahmen (Seite 12ff.) der oben genannten Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung bei der Bereitstellung und Reinigung mobiler Miettoiletten mit Aussagen u. a. zu Persönlicher Schutzausrüstung wie Hautschutz, Augenschutz, Atemschutz und Schutzkleidung. Diese Maßnahmen sind abzustimmen mit den Schutzmaßnahmen gegen weitere bei der Tätigkeit vorhandene Gefährdungsfaktoren (sofern vorhanden/zutreffend, vgl. z. B. http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/gefaehrdungsfaktoren).