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Welche Voraussetzungen müssen getroffen werden, dass Beschäftigte vom Baubetriebshof Tierkadaver von Straßen, aus Gräben usw. beseitigen können?
KomNet Dialog 27327
Stand: 30.04.2019
Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (6.)
Frage:
Welche Voraussetzungen müssen getroffen werden, dass Mitarbeiter vom Baubetriebshof Tierkadaver von Straßen, aus Gräben usw. beseitigen können? Dürfen die Tierkadaver ohne Kühlung gelagert werden? Welche Impfungen sind zu empfehlen? Muss beim Transport die BiostoffV eingehalten werden?
Antwort:
Entsprechend § 4 Biostoffverordnung (BioStoffV) Abs. 1 hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig, z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/den Betriebsarzt, beraten zu lassen.
Konkretisiert werden die Anforderungen der BioStoffV durch die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), hier kann insbesondere die TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten" weitere Informationen anbieten. Die genannten Tätigkeiten der Bauhofmitarbeiter fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich der TRBA 230, jedoch können die Informationen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.
Unter dem Punkt 5.2.2 "Organisatorische Maßnahmen" finden sich folgende Informationen zum Umgang mit Tierkadavern:
"(3) Tierkadaver und kontaminierte Tierprodukte sind so zu lagern, zu transportieren und zu entsorgen, dass ein Kontakt und eine Verschleppung von biologischen Arbeitsstoffen vermieden werden (z. B. in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern).
Die Bestimmungen zum Transport gefährlicher Güter sind zu beachten.
(4) Werden Tätigkeiten in erheblichem Umfang an erkrankten Tieren, an Tierkadavern oder in kontaminierten Bereichen ausgeführt (z. B. Ornithose, Q-Fieber, Vogelgrippe) und die Beschäftigten dabei biologischen Arbeitsstoffen mindestens der Risikogruppe 3 ausgesetzt, sind die entsprechenden Arbeitsbereiche mit dem Symbol für Biogefährdung nach Anhang I BioStoffV zu kennzeichnen. Über die entsprechend hoch exponierten Beschäftigten ist ein Verzeichnis zu führen (vgl. 6.3)."
Unter dem Punkt 9.3 "Angebotsuntersuchung" finden sich noch folgende Informationen:
"(1) Die Bedingungen für Angebotsuntersuchungen nach § 15a Abs. 5 BioStoffV im Anwendungsbereich können gegeben sein, wenn Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 erfolgen. Dies gilt auch bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung von einer Infektionsgefährdung aus-zugehen ist. Dies ist z. B. bei Tätigkeiten in erheblichem Umfang an erkrankten Tieren, an Tierkadavern oder in kontaminierten Bereichen (z. B. Chlamydien im Geflügelkot) gegeben."
In der DGUV Regel 114-016 (bisher: BGR/GUV-R 2108) "Straßenbetrieb, Straßenunterhalt" ist unter dem Punkt 4.15.3 Umgang mit Tierkadavern folgendes nachzulesen:
"Soweit Tierkadaver vom Unterhaltungspersonal von der Straße entfernt und in Beseitigungsanstalten gebracht werden, sind entsprechende persönliche Schutzausrüstung (z. B. Einweghandschuhe, Einwegschutzkleidung) und geeignete Sammelbehälter dafür im Fahrzeug mitzuführen. Kontaminierte Sammelbehälter und die verwendeten Hilfsmittel (Schaufel usw.) sind nach Benutzung durch geeignete Maßnahmen zu reinigen bzw. zu desinfizieren.
Bei besonderen Gefährdungslagen durch infektiöse Tierseuchen wie z. B. Vogelgrippe oder Wildtollwut sind angepasste Maßnahmen zu treffen. Hierzu sind entsprechende Hinweise bei den Veterinärämtern, Gesundheitsämtern oder beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einzuholen."
Der Transport fällt allerdings nur insoweit unter die BioStoffV, als dass er innerbetrieblich erfolgt. Für den Transport auf der Straße gelten straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und ggf. Vorschriften des Gefahrguttransportrechtes.
Hinweis:
Auf die Loseblattsammlung zur Thematik "Biostoffe" der SLVFG, insbesondere die B.01.00, möchten wir hinweisen.