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Welche Voraussetzungen müssen getroffen werden, dass Beschäftigte vom Baubetriebshof Tierkadaver von Straßen, aus Gräben usw. beseitigen können?

KomNet Dialog 27327

Stand: 26.09.2024

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

Welche Voraussetzungen müssen getroffen werden, dass Beschäftigte vom Baubetriebshof Tierkadaver von Straßen, aus Gräben usw. beseitigen können? Dürfen die Tierkadaver ohne Kühlung gelagert werden? Welche Impfungen sind zu empfehlen? Muss beim Transport die BioStoffV eingehalten werden?

Antwort:

Entsprechend § 4 Biostoffverordnung (BioStoffV) Abs. 1 hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig, z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/den Betriebsarzt, beraten zu lassen.

Konkretisiert werden die Anforderungen der BioStoffV durch die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), hier kann insbesondere die TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten" weitere Informationen anbieten. Die genannten Tätigkeiten der Beschäftigten des Bauhofs fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich der TRBA 230, jedoch können die Informationen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.

Unter dem Anhang 2 Nummer 2.1.2 Absatz 6 ("Organisatorische Maßnahmen") finden sich folgende Informationen zum Umgang mit Tierkadavern:

"Tierkadaver und kontaminierte Tierprodukte sind so zu lagern, zu transportieren und zu entsorgen, dass ein Kontakt und eine Verschleppung von biologischen Arbeitsstoffen vermieden werden (z. B. in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern, s.a. "Tierisches Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz" [36])."

Weitere Informationen finden sich unter der Nummer 5.2 Nr. 4 a "Angebotsvorsorge":

"Eine Angebotsvorsorge ist erforderlich

[...]

4.bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber

a)aviären Stämmen von Chlamydia psittaci außerhalb von Vogelzucht und Vogelhaltung (zum Beispiel bei Tätigkeiten in erheblichem Umfang an erkrankten Tieren, an Tierkadavern oder in kontaminierten Bereichen),[...]"

In der DGUV Regel 114-016 "Straßenbetrieb, Straßenunterhalt" ist unter dem Punkt 4.15.3 Umgang mit Tierkadavern Folgendes nachzulesen:

"Soweit Tierkadaver vom Unterhaltungspersonal von der Straße entfernt und in Beseitigungsanstalten gebracht werden, sind entsprechende persönliche Schutzausrüstung (z. B. Einweghandschuhe, Einwegschutzkleidung) und geeignete Sammelbehälter dafür im Fahrzeug mitzuführen. Kontaminierte Sammelbehälter und die verwendeten Hilfsmittel (Schaufel usw.) sind nach Benutzung durch geeignete Maßnahmen zu reinigen bzw. zu desinfizieren.

Bei besonderen Gefährdungslagen durch infektiöse Tierseuchen wie z. B. Vogelgrippe oder Wildtollwut sind angepasste Maßnahmen zu treffen. Hierzu sind entsprechende Hinweise bei den Veterinärämtern, Gesundheitsämtern oder beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einzuholen.

Weitere Hinweise geben die Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten“ (TRBA 260)"

Der Transport fällt allerdings nur insoweit unter die BioStoffV, als dass er innerbetrieblich erfolgt. Für den Transport auf der Straße gelten straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und ggf. Vorschriften des Gefahrguttransportrechtes.

Hinweis:

Der SVLFG bietet zur Thematik "Biostoffe" weiterführende Informationen, auf die wir hinweisen möchten.