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Welche Anforderungen gelten für das innerbetriebliche Sammeln von Bioabfall?

KomNet Dialog 15399

Stand: 31.01.2024

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

Innerbetriebliche Sammlung von Bioabfall. Gibt es rechtliche Vorgaben über die Sammelgefäße (z. B. mit/ohne Deckel, bestimmte Werkstoffe usw.) und gibt es rechtliche Anforderungen an die Personen, die die innerbetriebliche Sammlung und Entleerung der Bioabfallbehälter durchführen?

Antwort:

Die Bewertung der Gefährdungen und das Festlegen erforderlicher Maßnahmen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen ist generell auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung gemäß der Biostoffverordnung (BioStoffV) vorzunehmen.


Konkretisiert werden die Anforderungen der BioStoffV durch die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), wie z. B. die TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen".


Grundanforderungen der allgemeinen Hygiene beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen sind der TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" zu entnehmen. Je nach Umfang der im Betrieb anfallenden Bioabfälle kann es auch sinnvoll sein, die TRBA 213 "Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen" als Erkenntnisquelle bei der Bewertung von Gefährdungen und beim Festlegen erforderlicher Maßnahmen heranzuziehen.

 

In der TRBA 213 wird unter Punkt 4.4.2 Abs. 7 ausgeführt, dass Abfallbehälter nur mit geschlossenem Deckel der Schüttung zugeführt werden dürfen. Das Öffnen und Schließen des Deckels führt zu einer erhöhten Freisetzung von Bioaerosolen. In Abfallbehälter darf nicht hineingegriffen werden; ein Nachdrücken des Sammelgutes mit der Hand ist nicht zulässig.


Die TRBA 500 fordert u. a. unter Punkt 4.3 Absatz 4, dass Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen in geeigneten Behältnissen zu sammeln sind. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der TRBA 213 Punkt 4.4.2 Abs. 7 sind zur Belastungsminimierung durch Bioaerosole im Betrieb grundsätzlich Abfallbehälter mit Deckel zu verwenden.


Eine Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. (§ 14 Abs. 1 BioStoffV)

Die Beschäftigten sind entsprechend Punkt 4.1 Abs. 3 TRBA 500 in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu unterweisen.


Hinweise:

Auf die DGUV Information 213-016 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung" weisen wir hin.


Bestimmte Betriebe müssen nach den abfallrechtlichen Vorschriften einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen. Ob eine solche Bestellungspflicht auf Ihren Betrieb zutrifft, sollten Sie ggf. im direkten Kontakt mit der kommunalen Abfallentsorgungsbehörde klären. Auf die diesbezügliche Informationen in der Broschüre "Abfallentsorgung, Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst" der BGW weisen wir hin.