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Dürfen das Innere von Naturzugkühltürmen während des Betriebes betreten werden bzw. dürfen dort Arbeiten ausgeführt werden?

KomNet Dialog 6015

Stand: 17.01.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Arbeiten auf Baustellen, Sicherungsmaßnahmen

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Frage:

Dürfen Naturzugkühltürme während des Betriebes innen - auf der Wasserverteilungsebene - betreten werden bzw. dort Arbeiten ausgeführt werden?

Antwort:

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die vorhandenen Gefährdungen ermitteln und festlegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden.


Die Gefährdungsbeurteilung muss sowohl wegen des möglichen Vorhandenseins biologischer Arbeitsstoffe (z. B. Legionellen) auf Grundlage der Biostoffverordnung (BioStoffV) als auch für den Umgang mit Gefahrstoffen auf Grundlage der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erstellt werden. In dieser Gefährdungsbeurteilung müssen alle auftretenden Gefährdungen und Belastungen ermittelt und systematisch betrachtet werden. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuleiten, die zum Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen bestehen. Hierbei dürften nach unserer Einschätzung folgende Schutzausrüstung gewählt werden: Einmal-Vollschutzanzug, Atemschutz FFP3 und geeignete Handschuhe.


Gefahrstoffe sind separat zu betrachten, wobei meist auf die Einhaltung von Grenzwerten nach TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" abgestellt wird. Zu berücksichtigen wären z. B. Chemikalien für die Kühlwasserbehandlung oder falls vorhanden die Inhaltsstoffe der Rauchgasabführung über den Kühlturm. Auch außerhalb des eigentlichen Arbeitsbereichs Kühlturm müssen die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sein: getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung, ggf. Schwarz-Weiß Bereich, Hautschutzplan, Desinfektionmöglichkeiten, arbeitsmedizinische Betreuung.


Das Regelwerk für den Umgang mit biologischen Stoffe und den Gefahrstoffen enthält daher kein generelles Verbot des Betretens. Siehe auch: TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen".


Maßnahmen zur Absturzsicherung können der ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" entnommen werden.

Bei Arbeitsplätzen auf Baustellen an und über Wasser müssen nach DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" § 9 Absatz 2 Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern, unabhängig von der Absturzhöhe vorhanden sein.


„Besteht bei Arbeiten am, auf und über dem Wasser die Gefahr des Ertrinkens, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass für den jeweiligen Einsatzfall geeignete Rettungsmittel einsatzbereit zur Verfügung stehen. So hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken und, wenn notwendig, Schutzkleidung zur Verfügung steht." (§ 8 Absatz 6 DGUV Vorschrift 38).