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In welcher Form muss die technische Dokumentation beim Kunden abgegeben werden? Kann dies in der heutigen Zeit auch digital sein?

KomNet Dialog 10264

Stand: 31.01.2022

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Betriebsanleitung

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Frage:

In welcher Form muss die technische Dokumentation beim Kunden abgegeben werden? Kann dies in der heutigen Zeit auch digital sein? Falls die techn. Dokumentation nicht rechtskonform abgegeben wurde, welche Strafen können auf einen zukommen?

Antwort:

Anhang VII der Maschinenrichtlinie (MRL) - Richtlinie 2006/42/EG bestimmt den Umfang der "Technischen Unterlagen für Maschinen"

"In diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der technischen Unterlagen beschrieben. Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu beurteilen. Sie müssen sich, soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der Maschine erstrecken. Diese Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein; hiervon ausgenommen ist die Betriebsanleitung der Maschine, für die die besonderen Bestimmungen des Anhangs I Nummer 1.7.4.1 gelten.

1. Die technischen Unterlagen umfassen:

a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen: 

- eine allgemeine Beschreibung der Maschine,

- (...)

"Die in Nummer 1 genannten technischen Unterlagen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Tag der Herstellung der Maschine – bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit – mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.

Die technischen Unterlagen müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Gemeinschaft befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Sie müssen jedoch von der in der EG-Konformitätserklärung benannten Person entsprechend der Komplexität der Unterlagen innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können." Siehe auch Erwägungsgrund Nr. 24 für die MRL.

Fazit: Es ist zu unterscheiden zwischen Technischer Dokumentation und Betriebsanleitung. Die Technische Dokumentaion muss nicht mit an den Kunden geliefert werden. Gemäß Maschinenrichtlinie muss diese Dokumentation nur beim Hersteller einer Maschine bereitgehalten werden. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass die Dokumentation den zuständigen Behörden jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann. Die Betriebsanleitung muss aber jedem Verwender der Maschine zum jederzeitigen Nachlesen verfügbar sein. Zur Form der Betriebsanleitung verweisen wir auf den KomNet-Dialog 17.995, in dem die Thematik ausführlich behandelt wird.