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Ist nach der Maschinenrichtlinie ein Dokumentationsbevollmächtigter zu bestellen?

KomNet Dialog 11239

Stand: 17.12.2020

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen

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Frage:

Ein Verlag schrieb uns an, dass nach der aktuellen Maschinenrichtlinie ein CE-Dokumentationsbevollmächtigter benannt werden muß. Im relevanten Unternehmen werden auch Altmaschinen ohne CE eingesetzt bzw. ältere Gebrauchtmaschinen geändert (Notausschalter, neue Elektrik etc.). Ist dieser Dokumentationsbevollmächtigte zwingend zu bestellen obwohl keine Maschinen veräußert werden (nur Eigengebrauch)? Herzlichen Dank für ihre Bemühungen

Antwort:

Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte eine Person benennen, die von ihm bevollmächtigt ist -für die Behörde- die technischen Unterlagen für eine konkrete Maschine auf deren begründetes Verlangen zusammenzustellen.

Siehe Anhang II 1. A Maschinenrichtlinie:

"...

2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;"


Bei dieser Person kann es sich nach § 383 des Leitfadens der Europäischen Kommission zur Maschinenrichtlinie (Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EC) sowohl um eine natürliche als auch um eine juristische Person handeln.


Aber: diese Person ist nicht gleichzusetzen mit dem Bevollmächtigten nach Artikel 2j der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Nach der Maschinenrichtlinie ist diese Person vom Hersteller lediglich zur Erledigung bestimmter Aufgaben gegenüber der Behörde zu bevollmächtigen. Die Maschinenrichtlinie verknüpft damit keine Übertragung einer Verantwortung. Auch sind keine Sanktionen gegen diese Person vorgesehen, wenn diese ihrer Aufgabe nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, z. B. weil der Hersteller ihr gegenüber die Herausgabe der technischen Unterlagen verweigert. Der Hersteller bleibt gegenüber der Behörde weiter allein in der Verantwortung. Er schuldet letztendlich die Herausgabe der technischen Unterlagen.

Sichergestellt werden muss, dass die zuständige Behörde einen konkreten Ansprechpartner in der Gemeinschaft hat, von dem sie die Übermittlung der technischen Unterlagen für die in der EG-Konformitätserklärung genannte Maschine verlangen kann und dass die Behörde im konkreten Einzelfall möglichst schnell an die benötigten Informationen gelangt.


Hinweis:

Der Verwender, der sich eine Maschine für den "Eigengebrauch" herstellt, ist nach Artikel 2i der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Hersteller im Sinne dieser Richtlinie. D.h. er hat die selben Verpflichtungen, wie ein Hersteller, der eine Maschine herstellt, um sie in den Verkehr zu bringen. Insofern gilt für den Eigenhersteller auch die Bestimmung des Artikel 3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.