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Die Antwort zu Ihrer Frage finden Sie in der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006):"Artikel 56 Allgemeine Bestimmungen(1) Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender darf einen Stoff, der in Anhang XIV aufgenommen wurde, nicht zur Verwendung in Verkehr bringen und nicht selbst verwenden, es sei denn,(...) die Verwendung(en) dieses Stoffes als solchem oder in einem Gemisch ...
Stand: 14.09.2023
Dialog: 43807
Die REACH-Verordnung trifft in Artikel 33 Absatz 1 keine konkreten Angaben darüber, wie die Informationen über einen Stoff der sog. "Kandidatenliste", der in einem Erzeugnis in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist, dem Abnehmer des Erzeugnisses zur Verfügung gestellt werden müssen. Mindestens ist jedoch der Name dieses Stoffes anzugeben.Durch ein Urteil des Europä ...
Stand: 11.09.2020
Dialog: 43281
Grundsätzlich ist es egal, ob für die Herstellung einer Formulierung Rohstoffe (Chemikalien) aus der EU oder von außerhalb der EU eingesetzt werden. Werden sie oberhalb 1 t/a (Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH-Verordnung 1907/2006) hergestellt oder importiert, unterliegen sie der Registrierungspflicht nach Titel II der REACH-Verordnung. Diese Aufgabe fällt dem Hersteller/Impor ...
Stand: 14.07.2016
Dialog: 4785
Als nachgeschalteter Anwender haben Sie in der Vorregistrierungsphase keinerlei Aufgaben. Die Vorregistrierung beginnt am 1. Juni 2008 und endet am 1. Dezember 2008. Am 1. Januar 2009 veröffentlicht die Agentur auf ihrer Webseite eine Liste mit diesen Stoffen incl. Stoffnamen und EINECS- bzw. CAS-Nummer. Anhand dieser Liste können Sie erkennen, ob Ihr gewünschter Stoff registriert werden soll. Aus ...
Stand: 30.06.2016
Dialog: 4867
Die Informationspflicht nach Artikel 33 gilt für Erzeugnisse. Da das gelieferte Produkt ein Erzeugnis ist, besteht die Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über SVHC-Stoffe in der Kandidatenliste in Erzeugnissen. Dies betrifft auch den am 18. Juni 2012 aufgenommenen Stoff Dibortrioxid, wenn dieser als Stoff Dibortrioxid als solcher in dem Erzeugnis mit mehr als 0,1 Gew.% enthalten ist. I ...
Stand: 15.07.2012
Dialog: 16834
Ein Verkauf der Erzeugnisse Mitte 2011 oder später aufgrund der ersten veröffentlichten Kandidatenlisten ist nicht statthaft. Jeder Hersteller von Erzeugnissen hat zu gewährleisten, dass seine Produkte (Erzeugnisse) den jeweils zum Zeitpunkt der Weitergabe an Dritte durch ihn geltenden rechtlichen Bestimmungen bzw. dem dann bekannten Wissen über notwendige Sicherheitsvorkehrungen entsprechen. Dies ...
Stand: 17.09.2010
Dialog: 11974
(Hinweis zu den Abkürzungen: Art. = Artikel und Abs. = Absatz, wenn nicht anders angegeben beziehen sich alle Angaben auf REACH (Verordnung (EG) 1907/2006).) Sie beziehen sich in Ihrer Anfrage offensichtlich auf den Art. 33, wonach der Lieferant eines Erzeugnisses den Abnehmer dieses Erzeugnisses auf bestimmte Inhaltsstoffe (soweit vorhanden) hinweisen muss und Informationen zur sicheren Verwendun ...
Stand: 16.07.2010
Dialog: 11473
Ein direktes Abschneidekriterium für den intended use gibt es für Stoffe in Zubereitungen bei der Registrierung nicht. Die Abschneidekriterien sind eher gefährdungsorientiert und in Art. 14 der REACH Verordnung geregelt. Für Stoffe in Zubereitungen ist ein Stoffsicherheitsbericht und somit die Aufnahme von Expositionsszenarien in Sicherheitsdatenblätter nicht erforderlich, wenn die Bedingungen des ...
Stand: 18.12.2009
Dialog: 5244
Als nachgeschalteter Anwender müssen Sie prüfen, ob ihre Verwendung im Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Lieferanten aufgelistet ist. Die dort angegebenen Maßnahmen müssen von Ihnen eingehalten werden. Da Ihr Stoff vom Hersteller oder Vorlieferanten registriert werden muss, haben Sie dahingehend keine Verpflichtungen. Wenn Ihre Verwendung nicht im SDB aufgenommen wurde, können Sie dem Vorlieferanten ...
Stand: 11.12.2009
Dialog: 5252
Vorbetrachtung: Zunächst ist es wichtig zu unterscheiden, ob Ihr Lieferant seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat. Im ersteren Fall verletzt ebenfalls Ihr Lieferant die Vorgaben zur Informationsweitergabe, falls SVHC-Substanzen größer als 0,1% enthalten sind und an Sie keine Informationen weitergeben werden. Weiterhin besteht keine Verpflichtung zum Erfragen dieser Informationen bei Ihrem ...
Stand: 10.12.2009
Dialog: 9742
Es ist die Pflicht des Lieferanten, der einen Stoffsicherheitsbericht erstellen muss, dem Downstream User (DU) die einschlägigen Expositionsszenarien (evtl. einschließlich Verwendungs- und Expositionskategorien) mitzuteilen. Solche Expositionsszenarien sollen innerhalb der RIP 3.2.2 und 3.5 entwickelt werden. Nähere Informationen zum RIP-Prozess finden sie auf der Homepage der EU-Kommission . Der ...
Stand: 25.09.2009
Dialog: 5413
Als Beschichter von Industrietextilien dürften Sie in der Regel als nachgeschalteter Anwender gelten. Die genaue Definition hierzu finden Sie im Artikel 3 Nr. 13 der REACH-Verordnung. Unsere Datenbank enthält bereits eine Anzahl an Dialogen, die sich mit den Fragen und Problemen der nachgeschalteten Anwender befassen. Kaufen Sie die Stoffe von außerhalb der EU ein, gelten Sie als Importeur (Artike ...
Stand: 24.09.2009
Dialog: 5532
Sie sind von den REACH-Regelungen rechtlich kaum betroffen. REACH zielt primär auf Stoffe sowie auf Stoffe als Bestandteile von Zubereitungen und Erzeugnissen. Sie sind als Verwender von Erzeugnissen bzw. Teilerzeugnissen auch kein nachgeschalteter Anwender im Sinne von REACH. Sie sollten jedoch ihren Vorlieferanten nach einiger Zeit (nach Ablauf der Übergangsfristen) auffordern, Ihnen die ihm vor ...
Stand: 23.09.2009
Dialog: 5580
Zur Frage 1: Die nach Artikel 10 im Registrierungsdossier vorzulegenden Informationen umfassen unter Abschnitt a) iii) u.a. Informationen zur Verwendung des zu registrierenden Stoffes entsprechend den Vorgaben des Anhangs VI Abschnitt 3. Alle identifizierten Verwendungen im Sinne des Artikels 3 Nr. 26 müssen mit aufgeführt sein. Ein Polymer, welches ein ungebundenes Additiv enthält, ohne dass dies ...
Stand: 21.09.2009
Dialog: 5879
Laut Artikel 34 der REACH-Verordnung müssen Sie zunächst einmal unabhängig von der von Ihnen verwendeten Menge 1. neue Informationen über gefährliche Eigenschaften und 2. weitere Informationen, welche die Ihnen mitgeteilten Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen, an Ihren Lieferanten übermitteln. Eine Pflicht zur Angabe Ihrer Verwendung besteht primär nicht. Sie müssen aber prüfen, ob Ihre Ver ...
Stand: 15.09.2009
Dialog: 6014
Im Hinblick auf die REACH-Verordnung müssen Sie sich keine Angaben über die verwendeten Druckfarben machen lassen. Sollten in den Verpackungen besonders Besorgnis erregende Stoffe, die in der Kandidatenliste veröffentlicht sind, > 0,1 Massen-Prozent enthalten sein, so ist ihr Lieferant nach Artikel 33 verpflichtet, sie zu informieren. Bei der Frage, wer sicherstellen muss, dass keine Substanzen in ...
Stand: 14.09.2009
Dialog: 8701
Die Frage, welche Informationen konkret in das Formblatt einzutragen sind, ist ohne weitere Informationen nicht abschließend zu beantworten. Sicher aber ist, dass die Beantwortung der Fragen nichts mit REACH zu tun hat. Für einen amerikanischen Kunden, d.h. jemanden, der Waren aus Europa in die USA importiert, ist REACH gänzlich uninteressant, da REACH nur in Europa, nicht aber in den USA gilt. Be ...
Stand: 14.09.2009
Dialog: 7673
Nachgeschaltete Anwender haben unabhängig von der produzierten Menge eine Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette. Dies ist im wesentlichen das Liefern eines Sicherheitsdatenblattes (geregelt in Artikel 31 der REACH-Verordnung), oder, wenn das nicht erforderlich ist, das Liefern von Informationen entsprechend des Artikels 32. Weitere Informationen zu nachgeschal ...
Stand: 23.01.2007
Dialog: 5041
Jeder Hersteller eines Stoffes muss den hergestellten Stoff [>1 t/a (Dreijahresdurchschnitt, vgl.: Artikel 3 (30) der REACH-Verordnung 1907/2006)] registrieren. Dies gilt unabhängig davon, ob er den Stoff in eigener wirtschaftlicher Verantwortung oder als Lohnhersteller herstellt. Die Registrierungspflicht knüpft an die bloße Tatsache an, dass ein Stoff hergestellt oder importiert wird. Im Falle d ...
Stand: 17.01.2007
Dialog: 5013
Grundsätzlich sollte der nachgeschaltete Anwender im eigenen Interesse so früh wie möglich Kontakt mit seinen jeweiligen Rohstoffherstellern/Importeuren aufnehmen, um schon im Vorfeld abzugleichen, ob sein spezifischer Verwendungszweck durch das Registrierungsverfahren des Herstellers abgedeckt ist. Bei registrierten Stoffen ist die Information mindestens einen Monat vor der nächsten Lieferung an ...
Stand: 09.01.2007
Dialog: 4935