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Ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge bei einem Stellenwechsel auch für den nachfolgenden Arbeitgeber gültig?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge fußt auf der Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Arbeitsplatz, sowie für die jeweilige Tätigkeit und ist insofern spezifisch darauf zugeschnitten.Da es sich bei einem Arbeitgeberwechsel in der Regel nicht um völlig identische Tätigkeiten/Arbeitsplätze handelt, ist eine einfache Übertragung nicht zulässig. ...

Stand: 13.06.2025

Dialog: 21792

Darf ein Betriebsarzt als Arbeitgeber bei seinen eigenen Mitarbeitern selbst die arbeitsmedizinischen Untersuchungen durchführen?

von Arbeitgeber und Betriebsarzt in einer Person nicht gegeben.Somit ist dies nicht zulässig. ...

Stand: 11.06.2025

Dialog: 26559

Ist es zulässig, dass ein externer Betriebsarzt eine Beschäftigte des Betriebes beauftragt, die Daten der Blutuntersuchung von Beschäftigten in eine Liste einzutragen?

Diese Verfahrensweise ist nicht erlaubt.In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird in § 6 Absatz 1 u. a. ausgeführt:"[...] Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten."Weitergehend wird in § 6 Absatz 3 ausgeführt:"Der Arzt oder die Ärztin hat 1. das Ergebnis oder die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den oder ...

Stand: 11.06.2025

Dialog: 22694

Innerhalb welcher Frist müssen wir Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern eine erneute Angebotsvorsorge anbieten?

festgelegten Fristen sind Maximalfristen, d.h. diese Fristen dürfen nicht überschritten werden. Zulässig sind allein kürzere Fristen. Die Fristen sind zu verkürzen, wenn dies vom Arzt oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV aus arbeitsmedizinischer Sicht für notwendig gehalten wird." ...

Stand: 10.09.2019

Dialog: 42835

Darf bei einem neu eingestellten Mitarbeiter die gültige Infektionsschutzvorsorge des vorherigen Arbeitgebers betriebsärztlich übernommen werden?

aus der Vorsorgedatei. Ob bzw. in welchem Umfang diese Erkenntnisse berücksichtigt werden können, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einzelfallspezifisch unter Berücksichtigung der o.g. Vorgaben vom Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin zu entscheiden. Eine pauschale 1:1 Übernahme der "Infektionsschutzvorsorge" des vorherigen Arbeitgebers halten wir für nicht zulässig. ...

Stand: 11.09.2019

Dialog: 42823