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Muss der Arbeitgeber für die notwendige Zeit und mögliche Aufwendungen einer vom Betriebsarzt angeordneten Untersuchung beim Spezialisten aufkommen?

- ArbMedVV).Die Entscheidung, wann die Hinzuziehung eines weiteren Arztes erfolgen muss und welcher Arzt hierfür geeignet ist, trifft der vom Arbeitgeber beauftragte Arbeits- oder Betriebsmediziner. Die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anfallenden Gesamtkosten trägt der Arbeitgeber. Die Zeiten für diese Untersuchungen zählen als Arbeitszeit (§ 3 Abs.3 ArbMedVV).Die Kostentragung ...

Stand: 23.02.2022

Dialog: 21405

Gibt es Regelungen oder Richtwerte, wie lang sich der Betriebsarzt mit der Zustellung der Befunde Zeit lassen darf?

Nein, Fristen werden weder in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) noch in der AMR 6.3 "Vorsorgebescheinigung" genannt.In § 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin ArbMeddV heißt es:"(3) Der Arzt oder die Ärztin hat1.das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den oder die Beschäftigte darüber zu beraten,2.dem oder der Beschäf ...

Stand: 14.02.2023

Dialog: 43746

Ist es möglich die Arbeit anzutreten, obwohl der Termin zur Pflichtvorsorge erst drei Monate nach Arbeitsantritt möglich ist?

nach Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Arbeitsmediziner benötigen Zeit, um beurteilen zu können, ob Beschäftigte vor allem durch Infektionserreger besonders gefährdet sind. Bei niedergelassenen Arbeitsmedizinern oder an Polikliniken arbeitsmedizinischer Institute der Universitäten sind Vorsorgetermine oftmals auch kurzfristig möglich. Hierfür benötigen die Ärzte aber eine aktuelle ...

Stand: 30.09.2017

Dialog: 30416

Hat der Mitarbeiter an der Pflichtvorsorge teilgenommen, wenn er die klinische Untersuchung nach § 6 (2) ArbMedVV ablehnt?

Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung - ArbMedVV - beinhaltet nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt.Der G ...

Stand: 13.02.2017

Dialog: 20381