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Ist es möglich die Arbeit anzutreten, obwohl der Termin zur Pflichtvorsorge erst drei Monate nach Arbeitsantritt möglich ist?

KomNet Dialog 30416

Stand: 30.09.2017

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Bei Beschäftigung über eine Zeitarbeitsfirma ist vor meinem Einsatz die Pflichtvorsorge G42 nötig, der Termin zur Vorsorge ist aber erst drei Monate nach Arbeitsantritt möglich. Es gibt keinen früheren Termin. Kann ich trotzdem die Arbeit antreten?

Antwort:

Die gesetzliche Grundlage für arbeitsmedizinische Vorsorge ist die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“. Anhand der Fragestellung ist in diesem konkreten Fall anzunehmen, dass der Arbeitgeber eine Pflichtvorsorge im Sinne des Teil 2 („Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen …“) des Anhangs der ArbMedVV zu veranlassen hat. Die Fristen für die Vorsorge gemäß ArbMedVV werden in der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) Nr. 2.1 („Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“) konkretisiert.

Unter 3.1 ist dort aufgeführt: „Die erste Vorsorge muss innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden.“. Die Teilnahme an der „Pflichtvorsorge“ ist eine Bedingung für die Aufnahme Ihrer als gefährdend eingestuften Tätigkeit. Sie kann nicht erst nach Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden.

 

Arbeitsmediziner benötigen Zeit, um beurteilen zu können, ob Beschäftigte vor allem durch Infektionserreger besonders gefährdet sind. Bei niedergelassenen Arbeitsmedizinern oder an Polikliniken arbeitsmedizinischer Institute der Universitäten sind Vorsorgetermine oftmals auch kurzfristig möglich. Hierfür benötigen die Ärzte aber eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung des Betriebes und ihre zukünftige Tätigkeitsbeschreibung.