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Rechercheergebnisse

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Ist es möglich, in Bezug auf die Tätigkeit eines Haustechnikers mit seinen diversen Tätigkeitsfeldern eine einzige Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?

mit diversen typischen elektrischen Betriebsmitteln in Listen zu erfassen und Prüfungen/Anleitungen/Unterweisungen etc. zu dokumentieren, ist aus hiesiger Sicht ausreichend. Besonders kritische Tätigkeiten könnten dann detaillierter dokumentiert werden (z. B. aus ihrem Beispiel: "Maßnahmen gegen Absturz bei Dacharbeiten im Technikbereich xy"). Eine derartige pragmatisch durchgeführte, händelbare ...

Stand: 02.02.2015

Dialog: 18166

Reicht es für die Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastungen aus, dass an nur einem Filialstandort die Belastungsfaktoren ermittelt, Maßnahmen abgeleitet und überprüft werden?

Die tätigkeitsbezogene Analyse der psychischen Belastungen an einem Filialstandort wird ein gutes Grundgerüst für die Beurteilung der Gefährdungen an anderen Filialstandorten, in denen gleichartige Tätigkeiten ausgeführt werden, ergeben. Aus hiesiger Sicht sind aber gerade bei psychischen Gefährdungen die individuellen Standortfaktoren mit zu berücksichtigen. Aufbauend auf dem o.g. "Grundgerüst" s ...

Stand: 15.06.2015

Dialog: 24064

Müssen in in einer Gefärdungsbeurteilung neben den Gefährdungen auch die Auswirkungen, die z.B. eine Schnittverletzung haben kann, aufgelistet werden?

diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.Daher lässt sich sagen, dass die Benennung der Ersten-Hilfe vielleicht keine primäre Maßnahme des Arbeitsschutzes gegen die Schnittverletzung bei der Tätigkeit ...

Stand: 06.11.2024

Dialog: 44025

Handelt man ordnungswidrig oder macht man sich strafbar, wenn man eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht vornimmt?

, das ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV eine Gefahr nicht, nicht richtig oder nicht rechtszeitig beurteilt. Das bedeutet, dass jemand der eine Gefährdungsbeurteilung nicht vornimmt, ordnungswidrig handelt und gegen ihn ein Bußgeld von bis zu 5000 € verhängt werden kann (vgl. § 25 Abs. 2 ArbSchG). Die Voraussetzungen an eine qualifizierte Blankettnorm sind erfüllt.Die Handlung ...

Stand: 14.03.2019

Dialog: 42625